Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 357 OR vom 2025

Art. 357 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 357 Wirkungen 1. auf die
beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

2 Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 357 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210018Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Vorinstanz; Arbeitszeit; Beklagten; Recht; Überstunden; Beweis; Gericht; Urteil; Arbeitszeiten; Verzug; Hauptklage; Verfahren; Entscheid; Tatsachen; Parteien; Mittage; Berufungsverfahren; Klage; Mitarbeiter; Brutto; Restaurant; Mittagessen; Behauptung
ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.ärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Vertrag; Beruf; Wirtschaft; Arbeitgeber; Beklagte; Beklagten; Parteien; Gesamtarbeitsvertrages; Sinne; Gericht; Regelung; Branchen; Klage; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.15-Stunden; Berufung; Überstunden; Apos; Arbeitszeit; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Einzelarbeitsvertrag; Berufungsklägerin; Arbeitnehmer; Jahresbruttoarbeitszeit; Partei; Arbeitgeber; Bestimmungen; Stundenlohn; Woche; Entschädigung; Monatslohn; Recht; Stundenabrechnungen; Arbeitsvertrag; Urteil; Klage; Arbeitgeberin; Berufungsbeklagten; Entscheid; Parteien; ätte
SOSGSTA.2020.17-Rekurrentin; Aufgabe; Arbeit; Zweck; Steuerbefreiung; Verein; Interesse; Person; Entscheid; Zwecke; Vereine; Rekurs; Kontrolle; Aufgaben; Kommission; Arbeitgeber; Steuergericht; Staats; Vollzug; Apos; Kontrolltätigkeit; Kontrollen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 391 (4A_233/2013)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Effektivklausel in GAV. Begriffe der begrenzten Effektivklausel und der Effektivgarantieklausel. Frage der Zulässigkeit von Effektivklauseln in GAV als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3).
Regeste b
Art. 357b Abs. 1 OR; Aktivlegitimation einer paritätischen Berufskommission. Ein GAV kann die Gründung von Vereinen vorsehen, denen die gemeinsame Durchführung nach Art. 357b OR übertragen wird (E. 2).
Regeste c
Art. 356 Abs. 1 OR; begrenzte Effektivklausel; Effektivgarantieklausel; Abgrenzung und Zulässigkeit. Abgrenzung einer begrenzten Effektivklausel von einer Effektivgarantieklausel (E. 3). Zulässigkeit einer begrenzten Effektivklausel bejaht (E. 4).
Effektiv; Effektivklausel; Löhne; Arbeitnehmer; Mindestlohn; Klausel; Lohnerhöhung; Effektivgarantieklausel; Bestimmungen; Konventionalstrafe; Tarifpartner; Zulässigkeit; Anspruch; Arbeitgeber; Parteien; Berufskommission; Bundesgericht; VISCHER; Lohns; Urteil; Effektivklauseln; Erhöhung; Verein; Privatautonomie; Plattenleger
138 V 32 (9C_347/2011)Art. 356 ff. OR; Art. 1 Abs. 2 AVEG; Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzlichen Grundlagen (E. 3). Arbeitgeber; Stiftung; Beiträge; Bundes; Allgemeinverbindlicherklärung; Beitragspflicht; Abgabe; Gesamtarbeitsvertrag; Arbeitnehmer; Urteil; Geltungsbereich; Vertrag; Altersrücktritt; Bauhauptgewerbe; Grundlage; Bestimmungen; Bemessung; Abgaben; Vorsorge; Arbeitgebers; Gesamtarbeitsverträge; RONCORONI; Klage; Mitarbeiter; ällt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3424/2015ArbeitnehmerschutzKontroll; Kontrollorgan; Quot;; Kontrollorgans; Einsetzung; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Kontrolle; Bundes; Entscheid; Verfügung; Vertrag; Mitglied; Gesamtarbeitsvertrag; Parteien; Verfahrens; Kontrollverfahren; Gipser; Bundesverwaltungsgericht; Vertragsparteien; Feststellung; Kanton; üglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
David Oser, Roger Rudolph, Wolfgang Portmann, Corinne Widmer LüchingerBasler Kommentar Obligationenrecht I2019
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014