Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 356

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 356 ZPO vom 2025

Art. 356 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 356 Zuständige staatliche Gerichte

1 Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:

  • a. Beschwerden und Revisionsgesuche;
  • b. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.
  • 2 Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:

  • a. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;
  • b. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
  • c. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.
  • 3 Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren. (1) Artikel 251a Absatz 2 ist anwendbar. (2)

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
    (2) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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    Art. 356 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG210004Ablehnung eines SchiedsrichtersRecht; Ablehnung; Schiedsger; Schiedsgericht; Abgelehnte; Rechtsanwältin; Schiedsgerichts; Parteien; Schiedsrichter; Vergle; Vergleich; Gesuch; Vergleichsverhandlung; Gericht; Gesuchsgegner; Bekanntschaft; Beziehung; Gesuchsgegnerin; Obergericht; Entscheid; Mitglied; Abgelehnten; Unabhängigkeit; Rechtsvertreter; Schiedsverfahren; Ablehnungsgesuch
    ZHPG210006Hinterlegung eines SchiedsspruchsObergericht; Hinterlegung; Obmann; Verwaltungskommission; Verein; Schiedsspruchs; Obergerichts; Schiedsgerichts; Kantons; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Eingabe; Schiedsverfahren; Schiedsbeschlusses; GOG/ZH; Verfahren; Geschäfts-Nr; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsidentin; Schorta; Lichti; Aschwanden; Würgler; Sachen; Rechtsanwälte; Gesuchsgegnerinnen; Erwägungen:; Parteien; Forderung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG190002Ablehnung eines SchiedsrichtersSchieds; Ablehnung; Schiedsrichter; Gesuch; Recht; Abgelehnte; Schiedsverfahren; Gesuchsgegnerin; Richter; Mitglied; Verfahren; Ablehnungsgr; Gericht; Unabhängigkeit; Unparteilichkeit; Arbeitszeit; Parteien; Abgelehnten; Befangenheit; Schiedsrichters; Parteischiedsrichter; Kanton; Zweifel; Meinung; Entscheid; Schiedsverfahrens
    ZHPG180008Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Schiedsrichter; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Obergericht; Schlichtungsbehörde; Uster; Gericht; Frist; Pacht; Kantons; Verwaltungskommission; Eingabe; Schlichter; UP/URV; Schiedsrichters; Obergerichts; Verfahren; Miete; Über; Beschluss; Schiedsgerichts; Wiedererwägung; Schiedsvereinbarung; Pachtsachen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 274Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5). Parteien; Schiedsgutachter; Ernennung; Gesuch; Gericht; Schiedsgutachters; Aktien; Schiedsgericht; Ziffer; Recht; Zuständigkeit; Schiedsgutachten; Tatsache; Schweiz; Aktionärsbindungsvertrag; Sinne; Kantons; Vorinstanz; Feststellung; Behörde; Schiedsgerichts; Schweizerische; Bewertung; Schiedsgerichtsbarkeit; Obergerichts; Schiedsrichter; Tatsachen; Gesuchsgegner