OR Art. 356 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 356 OR vom 2025

Art. 356 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 356 Begriff, Inhalt, Form und Dauer 1. Begriff und Inhalt

1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.

3 Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.

4 Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.


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Art. 356 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.ärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Vertrag; Beruf; Wirtschaft; Arbeitgeber; Beklagte; Beklagten; Parteien; Gesamtarbeitsvertrages; Sinne; Gericht; Regelung; Branchen; Klage; Verfahren
ZHLA140025Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Recht; Arbeitsleistung; Anspruch; Behauptung; Ziffer; Schwangerschaft; Entscheid; L-GAV; Partei; Ferien; Urteil; Lohnfortzahlung; Beweismittel; Service; Parteien; Dispositiv-Ziffer; Bülach; Verfahren; Berufungsbeklagte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 418Gesamtarbeitsvertrag; Solidaritätsbeitrag; Anschluss-/Vertragszwang (Art. 356b Abs. 2 und 3 OR). Formen der Unterstellung eines Arbeitnehmers unter einen Gesamtarbeitsvertrag (E. 2). Grundsätze der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (E. 3). Anschluss-/Vertragszwang als Folge einer Gleichbehandlungsklausel (E. 4.1). Ein Arbeitnehmer, der nicht Mitglied eines vertragschliessenden Verbandes ist, kann nicht zur Leistung eines Solidaritätsbeitrages gezwungen werden, wenn die Parteien des Gesamtarbeitsvertrages den Beitritt der Gewerkschaft verweigern, welcher der Arbeitnehmer angehört, und wenn diese die Voraussetzungen zur Anerkennung als Sozialpartnerin erfüllt (E. 4.2 und 4.3). élève; élèvement; être; Poste; Gesamtarbeitsvertrag; Selon; Employeur; Tribunal; édéral; ésent; Suisse; Application; également; -après:; été; ésion; Abord; écision; Extension; Intimée; égociation; Association; BRUCHEZ; Anschluss; érer; Arrêt; Arbeitnehmer; Applique; éré; éduit
140 III 391 (4A_233/2013)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Effektivklausel in GAV. Begriffe der begrenzten Effektivklausel und der Effektivgarantieklausel. Frage der Zulässigkeit von Effektivklauseln in GAV als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3).
Regeste b
Art. 357b Abs. 1 OR; Aktivlegitimation einer paritätischen Berufskommission. Ein GAV kann die Gründung von Vereinen vorsehen, denen die gemeinsame Durchführung nach Art. 357b OR übertragen wird (E. 2).
Regeste c
Art. 356 Abs. 1 OR; begrenzte Effektivklausel; Effektivgarantieklausel; Abgrenzung und Zulässigkeit. Abgrenzung einer begrenzten Effektivklausel von einer Effektivgarantieklausel (E. 3). Zulässigkeit einer begrenzten Effektivklausel bejaht (E. 4).
Effektiv; Effektivklausel; Löhne; Arbeitnehmer; Mindestlohn; Klausel; Lohnerhöhung; Effektivgarantieklausel; Bestimmungen; Konventionalstrafe; Tarifpartner; Zulässigkeit; Anspruch; Arbeitgeber; Parteien; Berufskommission; Bundesgericht; VISCHER; Lohns; Urteil; Effektivklauseln; Erhöhung; Verein; Privatautonomie; Plattenleger

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4072/2019ArbeitnehmerschutzL-GAV; Kontrolle; Vorinstanz; Kontrollstelle; Kontrollorgan; Einsetzung; Beschwerde; Kontrollorgans; Vertrag; Quot;; Beschwerdeführers; Vertragsparteien; Betrieb; Umstände; Sachverhalt; Kontrollkosten; Verfahren; Verfügung; Organ; Betriebe; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitnehmer; Wallis
B-3424/2015ArbeitnehmerschutzKontroll; Kontrollorgan; Quot;; Kontrollorgans; Einsetzung; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Kontrolle; Bundes; Entscheid; Verfügung; Vertrag; Mitglied; Gesamtarbeitsvertrag; Parteien; Verfahrens; Kontrollverfahren; Gipser; Bundesverwaltungsgericht; Vertragsparteien; Feststellung; Kanton; üglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Lieber, Jeanneret, WohlersZürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020