Criminal Procedure Code (CrimPC) Art. 353

Zusammenfassung der Rechtsnorm CrimPC:



Art. 353 CrimPC from 2023

Art. 353 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 353 Content and notice of the summary penalty order

1 The summary penalty order contains:

  • a. the name of the authority issuing the order;
  • b. the name of the accused;
  • c. a description of the act committed by the accused;
  • d. the offence constituted by the act;
  • e. the sanction;
  • f. notice of the revocation of a suspended sanction or of parole with a brief statement of the reasons;
  • g. the costs and damages due;
  • h. details of any seized property or assets that are to be released or forfeited;
  • i. reference to the possibility of rejecting the order and the consequences of failing to reject the order;
  • j. place and date of issue;
  • k. the signature of the person issuing the order.
  • 2 If the accused has accepted the civil claims of the private claimant, this shall also be recorded in the summary penalty order. Claims that are not accepted shall be referred for civil proceedings.

    3 Immediate written notice of the summary penalty order shall be given to persons and authorities who are entitled to reject the order.


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    Art. 353 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB190397Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Fahrzeug; -strasse; Verletzung; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verkehrsregeln; Gefahr; Strassen; Geldstrafe; Busse; Verkehrsregelverletzung; Kreuzung; Gefährdung; Staatsanwalt; Berufung; Befehl; Verkehr; Staatsanwaltschaft; Verbindung; Gericht; Tatbestand; Sinne
    ZHUE190147EinstellungBeschwerdegegner; Statthalteramt; Bezirk; Hinwil; Bezirkes; Polizei; Verfügung; Einstellung; Verfahren; Beschwerdeführers; Zeugen; Kinder; Tatgeschehen; Recht; Einstellungsverfügung; Prozesskaution; Begründung; Keller; Obergericht; Kantons; Frist; Beschwerdeschrift; Vernehmlassung; Verfahren; Wesentlichen; Tatablauf
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2021.193-Einsprache; Befehl; Gültigkeit; Gericht; Solothurn; Verfügung; Beschwerdeführers; Befehls; Verfahren; Beschwerdekammer; Frist; Gericht; Obergericht; Solothurn-Lebern; Staatsanwaltschaft; Urteil; Recht; Nichteintreten; Amtsgerichtsstatthalterin; Obergerichts; Eingabe; Verfahrens; Kantons; Gültigkeitsprüfung; Beurteilung; Vorinstanz; Prüfung; Gehör; Ungültigkeit
    SGI/1-2013/168Entscheid Art. 39 Abs. 1, Art. 248 Abs. 3 und 4, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19, Steuer; Angeklagte; Abzug; Mehrkosten; Veranlagung; Beruf; Woche; Steuerhinterziehung; Berufs; Verpflegung; Steuererklärung; Berufskosten; Wochenaufenthalt; Abzüge; Vorjahr; Fahrkosten; Gemeinde; Wegleitung; Steuerverkürzung; Befehl; ürzt:; Verfahren; Fahrten; Verschulden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Recht; Verfahren; Sinne; Person; Erlass; Schuld; Sanktion; Schuldspruch; Beurteilung; Sachverhalts; Kantons; Schaffhausen; /oder; Verfahren; Anklage; Praxiskommentar; Berichtigung; Begründung
    145 IV 197 (6B_517/2018)Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1). Befehl; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Rückführung; Recht; Revision; Tatsache; Übersetzung; Sachen; Befehls; Geldstrafe; Befehle; Verfahrens; Entscheid; Tatsachen; Person; Sinne; Verteidigung; Nichtigkeit; Verfahrens; Aufenthalt; Ersatzfreiheitsstrafe; Analphabetismus; Rückführungsverfahren; Vollzug; Kantons; Aufenthaltes; Obergericht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2024.50Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin
    BB.2023.205, BB.2023.206Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Riklin Kommentar zur StPO2020
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Riklin Kommentar zur StPO2020