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Strafgesetzbuch (StGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 353 StGB vom 2024

Art. 353 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 353

Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 353 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1993 45§ 23 StPO. Die Frage nach den kantonalen Rechtsmitteln in der innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Rechtshilfe richtet sich grundsätzlich nach § 23 StPO.

Rechtshilfe; Amtsstatthalter; Staatsanwalt; Entscheid; Kanton; Kriminal; Amtsstatthalters; Anklagekommission; Behörde; Entscheide; Sachen; Bestimmungen; Rechtshilfeverfügung; Zwangsmassnahme; Rechtsmittel; Bundesgesetz; Luzern; Fragen; Verfügungen; Staatsanwaltes; Rechtshilfeverfügungen; Gesetzes; Randtitel; Staatsanwalts; Prüfung; Gesetzbuch; Kantone; Kantons; Hinweis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
87 IV 138Art. 352 und 357 StGB. 1. Bei Anständen in der Rechtshilfe bestimmen die Kantone die zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht zuständige Behörde (Erw. 1). 2. Begriff des Anstandes in der Rechtshilfe (Erw. 2 und 3). 3. Verweigerung der Rechtshilfe unter Berufung auf das Steuergeheimnis (hier: Art. 347 des Genfer Steuergesetzes) (Erw. 4 und 5). Kanton; Recht; Rechtshilfe; Statthalteramt; Genfer; Kantons; Behörde; Steuerverwaltung; Anklagekammer; Kantone; Sache; Beamte; Bundesgericht; Bezirkes; Gesuch; Staatsrat; Beamten; Tatsache; Bekanntgabe; Sinne; ändig; Sachen; ässig; Begehren; Statthalteramtes; Behörden; Tatsachen; Schiller; Einkommens; Kantonen
86 IV 1361. Art. 352 ff. StGB; Rechtshilfe. Durch das Gesuch um Ermächtigung eines Bundesbeamten zur Zeugenaussage und zur Herausgabe von amtlichen Akten wird Rechtshilfe im Sinne von Art. 352 ff. StGB beansprucht, über deren Gewährung im Streitfall das Bundesgericht entscheidet (Erw. 1). 2. Art. 28 BtG; Zeugnispflicht der Bundesbeamten. Ermächtigung des Beamten zur Zeugenaussage und Aktenvorlage. Wovon hängt es ab, ob die Ermächtigung zu erteilen ist oder verweigert werden darf? (Erw. 2-4). Ermächtigung; Zeuge; Rechtshilfe; Gesuch; Beamte; Zeugenaussage; Verwaltung; Beamten; Finanz; Zolldepartement; Untersuchungsrichter; Eidgenössische; Untersuchungsrichteramt; ändig; ächtigen; Aufgabe; Entscheid; Auftrag; ürde; Zollfahndung; Bundesgericht; ändige; Zollverwaltung; Amtsgeheimnis; Herausgabe; Akten; Amtsstelle; Oberzolldirektion; Aussage; Zweck

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- StGB1989