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Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 353
Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | OG 1993 45 | § 23 StPO. Die Frage nach den kantonalen Rechtsmitteln in der innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Rechtshilfe richtet sich grundsätzlich nach § 23 StPO. | Rechtshilfe; Amtsstatthalter; Staatsanwalt; Entscheid; Kanton; Kriminal; Amtsstatthalters; Anklagekommission; Behörde; Entscheide; Sachen; Bestimmungen; Rechtshilfeverfügung; Zwangsmassnahme; Rechtsmittel; Bundesgesetz; Luzern; Fragen; Verfügungen; Staatsanwaltes; Rechtshilfeverfügungen; Gesetzes; Randtitel; Staatsanwalts; Prüfung; Gesetzbuch; Kantone; Kantons; Hinweis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
87 IV 138 | Art. 352 und 357 StGB. 1. Bei Anständen in der Rechtshilfe bestimmen die Kantone die zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht zuständige Behörde (Erw. 1). 2. Begriff des Anstandes in der Rechtshilfe (Erw. 2 und 3). 3. Verweigerung der Rechtshilfe unter Berufung auf das Steuergeheimnis (hier: Art. 347 des Genfer Steuergesetzes) (Erw. 4 und 5). | Kanton; Recht; Rechtshilfe; Statthalteramt; Genfer; Kantons; Behörde; Steuerverwaltung; Anklagekammer; Kantone; Sache; Beamte; Bundesgericht; Bezirkes; Gesuch; Staatsrat; Beamten; Tatsache; Bekanntgabe; Sinne; ändig; Sachen; ässig; Begehren; Statthalteramtes; Behörden; Tatsachen; Schiller; Einkommens; Kantonen |
86 IV 136 | 1. Art. 352 ff. StGB; Rechtshilfe. Durch das Gesuch um Ermächtigung eines Bundesbeamten zur Zeugenaussage und zur Herausgabe von amtlichen Akten wird Rechtshilfe im Sinne von Art. 352 ff. StGB beansprucht, über deren Gewährung im Streitfall das Bundesgericht entscheidet (Erw. 1). 2. Art. 28 BtG; Zeugnispflicht der Bundesbeamten. Ermächtigung des Beamten zur Zeugenaussage und Aktenvorlage. Wovon hängt es ab, ob die Ermächtigung zu erteilen ist oder verweigert werden darf? (Erw. 2-4). | Ermächtigung; Zeuge; Rechtshilfe; Gesuch; Beamte; Zeugenaussage; Verwaltung; Beamten; Finanz; Zolldepartement; Untersuchungsrichter; Eidgenössische; Untersuchungsrichteramt; ändig; ächtigen; Aufgabe; Entscheid; Auftrag; ürde; Zollfahndung; Bundesgericht; ändige; Zollverwaltung; Amtsgeheimnis; Herausgabe; Akten; Amtsstelle; Oberzolldirektion; Aussage; Zweck |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | StGB | 1989 |