StGB Art. 352 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 352 StGB vom 2024

Art. 352 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 352

1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (1) sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.

2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG (2) . (3)

3 Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

(1) SR 351.1
(2) SR 235.1
(3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 352 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2011.103Einsichtnahme in den StrafbefehlUrteil; Befehl; Person; Öffentlichkeit; Einsicht; Recht; Verfahren; Interesse; Befehle; Akteneinsicht; Einsprache; Urteils; Departement; Prozessordnung; Fällen; Schweizerische; Einsprachefrist; Verhandlung; Verfügung; Anspruch; Urteilsverkündung; Personen; Urteile; Sinne; Publikum; Praxis
LUOG 1993 45§ 23 StPO. Die Frage nach den kantonalen Rechtsmitteln in der innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Rechtshilfe richtet sich grundsätzlich nach § 23 StPO.

Rechtshilfe; Amtsstatthalter; Staatsanwalt; Entscheid; Kanton; Kriminal; Amtsstatthalters; Anklagekommission; Behörde; Entscheide; Sachen; Bestimmungen; Rechtshilfeverfügung; Zwangsmassnahme; Rechtsmittel; Bundesgesetz; Luzern; Fragen; Verfügungen; Staatsanwaltes; Rechtshilfeverfügungen; Gesetzes; Randtitel; Staatsanwalts; Prüfung; Gesetzbuch; Kantone; Kantons; Hinweis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 141Art. 352 und 357 StGB; Rechtshilfegesuch um Herausgabe von eigenen internen Unterlagen der ersuchten Behörde. Das Gesuch, mit welchem ein kantonaler Untersuchungsrichter im Rahmen einer gegen Dritte geführten Strafuntersuchung von der Schweizerischen Bankenkommission verlangt, eigene interne Unterlagen herauszugeben, fällt unter die Rechtshilfe gemäss Art. 352 StGB (E. 2). Anforderungen an die Begründung des Rechtshilfegesuchs (E. 3.2). Berücksichtigung des Interesses der ersuchten Behörde an der Geheimhaltung ihrer eigenen internen Unterlagen; je vertraulicher ein Dokument ist, desto höhere Anforderungen sind an die Notwendigkeit der Einsichtnahme zum Zweck der Strafuntersuchung und an die Massnahmen zur Sicherung der Vertraulichkeit bei der Ausführung der Rechtshilfe zu stellen (E. 3.3-3.4.1). Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall (E. 3.4.2-3.5). énal; Entraide; énale; Autorité; Instruction; édure; édé; Commission; édéral; érêt; Chambre; ération; èces; être; érante; étariat; Genève; ès-verbaux; élibérations; écision; Accusation; édérale; écisions; Intérêt; Tribunal; Enquête; R-CFB; éance; Administration; établis
123 IV 157Art. 352 ff. StGB, insb. Art. 357 StGB; Art. 28 BtG. Rechtshilfe von Bundesbehörden gegenüber kantonalen Strafverfolgungsbehörden; Verweigerung der Ermächtigung zur Zeugenaussage. Die Eidg. Bankenkommission entscheidet selber über die Ermächtigung ihrer Mitglieder oder Mitarbeiter zur Zeugenaussage über amtliche oder dienstliche Wahrnehmungen (E. 1). Die Verweigerung dieser Ermächtigung gegenüber einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde ist ein Anstand in der Rechtshilfe im Sinne von Art. 357 StGB, welcher der Überprüfung durch die Anklagekammer des Bundesgerichts unterliegt (E. 3 und 4; Praxisänderung). Beschränkte Überprüfungsbefugnis der Anklagekammer (E. 4b). Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Eidg. Bankenkommission bei der Verfolgung von bestimmten, im Rahmen ihrer staatlichen Aufsichtstätigkeit festgestellten strafbaren Handlungen überwiegt in solchen Fällen grundsätzlich das Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses (E. 5). Banken; Bankenkommission; Recht; Rechtshilfe; Bundes; Anklagekammer; Zeuge; Behörde; Ermächtigung; Zeugen; Untersuchungsrichteramt; Amtsgeheimnis; Verwaltung; Solothurn; Verweigerung; Mitarbeiter; Kanton; Zeugenaussage; Bundesgericht; Verfolgung; Mitglieder; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Sinne; Bundesgerichts; Verfahren; BankG; Urteil; Verfolgungsbehörde