Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 352 OR vom 2025

Art. 352 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 352 Besondere Pflichten des
Arbeitnehmers 1. Ausführung der Arbeit

1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.

2 Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 308Alleinvertretungsvertrag, absichtliche Täuschung, Auflösung aus wichtigen Gründen. Dolus incidens, analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR (Erw. 4 c). Art. 352 OR. Auf diese Bestimmung kann sich nicht berufen, wer trotz ihm bekannter Tatsachen, die er nachträglich zur Begründung der Auflösung vorbringt, sich bereit erklärt, mit der Gegenpartei weiterhin zusammenzuarbeiten (Erw. 5). Art. 353 OR ist auf Schaden, der vor der Auflösung eintritt, nicht anwendbar (Erw. 7).
éfenderesse; ésiliation; était; été; Tribunal; Exécution; Autre; Intérêt; Espèce; Autorité; Cette; ésilier; être; édiat; -intérêts; Auflösung; ésé; ésentation; écembre; éduction; Inexécution; Miniera; Selon; Annuler; écessaire; Aurait; êmes; éduire; éféré; Exclusivité
97 II 142Beendigung des Dienstvertrages aus wichtigen Gründen. 1. Voraussetzungen, unter denen der Vertrag vorzeitig gestützt auf Art. 352 OR beendet werden darf (Erw. 2a); ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall (Erw. 2b und 3). 2. Die Auflösung des Vertrages gestützt auf Art. 352 OR wirkt ex nunc (Erw. 4a). Der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses geschuldete Lohn darf nicht wegen schuldhaften Verhaltens des Dienstpflichtigen nach Art. 44 OR herabgesetzt werden (Erw. 4b). 3. Anwendungsbereich der Art. 328 Abs. 2 und 353 OR (Erw. 5). érêt; été; Employé; ésiliation; était; être; Intérêt; érêts; -intérêts; éfenderesse; Employeur; Arrêt; écembre; érieur; étentions; Tribunal; BECKER; Espèce; Intimé; énéfice; éplacement; Exercice; Avoir; éficit; éduction; édéral; éféré; OSER/SCHÖNENBERGER; étend; édiat

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RiklinBasler Kommentar zur Strafprozessordnung2014
Schmid, Schweizer, RiklinBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014