Strafgesetzbuch (StGB) Art. 351

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 351 StGB vom 2024

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Art. 351

1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.

2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.

4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 II 342Art. 13 Interpol-Verordnung; Auskunft über Daten. Gesuch einer Asylantin um Auskunft darüber, ob ihr Heimatstaat sie international zur Fahndung ausgeschrieben hat. Nichtigkeit der Verfügung des Bundesamtes für Justiz, mit welcher dieses zum Gesuch Stellung genommen hat, mangels Zuständigkeit (E. 2). Hinweise zum weiteren Vorgehen (E. 3). Bundes; Bundesamt; Interpol; Staat; Auskunft; Justiz; Verordnung; Daten; Interpol-Verordnung; Gesuch; Verfügung; Recht; Staates; Behörde; Person; Polizei; Auslieferung; Kommission; Fahndung; Entscheid; Schweiz; Auskunftsgesuch; Organisation; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Nichtigkeit; Ersuchen; ührt
122 IV 250Art. 350 Ziff. 1 StGB; Art. 263 BStP. Gerichtsstand bei Antragsdelikten, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und Privatstrafklageverfahren. Entscheidungsbefugnis der Anklagekammer bei Gesuch des Beschuldigten (E. 1 und 3g). Die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten ausnahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren und in einem Privatstrafklageverfahren zu verfolgenden (Ehrverletzungs-)Delikte (E. 3b). Wird der Gerichtsstand von dem für die Verfolgung und Beurteilung des Antragsdeliktes an sich zuständigen Kanton zufolge Zusammentreffens mehrerer Handlungen bzw. Prävention oder eines Entscheides der Anklagekammer in einen anderen Kanton verschoben, hat dieser Kanton den an sich am richtigen Ort form- und fristgerecht eingereichten Strafantrag grundsätzlich anzuerkennen und den Fall im aktuellen Stadium zu übernehmen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3e). Kanton; Gerichtsstand; Ehrverletzung; Antrag; Antrag; Klage; Gesuch; Bezirksgericht; Behörde; Verfahren; Münchwilen; Verfolgung; Kantons; Anklagekammer; Kommission; Behörden; Verfahren; Thurgau; Recht; Verletzte; Zuständigkeit; Entscheid; Rechts; Gesuchsteller; Antragsdelikte; Handlung; Privatstrafklage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Trechsel, Schweizer, 2. A., Zürich1997