Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 351 OR vom 2025

Art. 351 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 351 Begriff und Entstehung 1. Begriff

Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer (1) , in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.

(1) Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 (AS 1983 108; BBl 1980 II 282). Diese Änd. ist in den Art. 351–354 und 362 Abs. 1 berücksichtigt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 351 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.83Entscheiddoppelrelevante Tatsache: Bejahung der Zuständigkeit bei Schlüssigkeit Arbeit; Quot; Recht; Beruf; Berufung; Beklagten; Klage; Klägers; Parteien; Vertrag; Rechtsverhältnis; Auftrag; Arbeitsvertrag; Vertrags; Arbeitsverhältnis; Berufungsantwort; Beweis; Konkurrenz; Urteil; Vorinstanz; Pläne; Zuständigkeit; Rechtsverhältnisses; Rechnung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 492Nichtanwendung von ausländischem Recht (Art. 43a Abs. 1 lit. a OG, Art. 16 IPRG). Der Rügegrund von Art. 43a Abs. 1 lit. a OG ist gegeben, wenn das massgebende ausländische Recht nicht in dem vom schweizerischen Kollisionsrecht geforderten Umfang (Art. 16 IPRG) angewendet wurde (E. 3). Recht; Vertrag; Gericht; Urteil; Berufung; Beklagten; Amfit; Erwägungen; Privatrecht; Hinweis; Appellationshof; Vorinstanz; Parteien; Ermittlung; Rechtsordnung; Hinweise; Patents; Pauschalgebühr; Appellationshofes; Internationale; Hinweisen; Rechtsanwendung; Kanton; Auffassung; Vorgehen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2010
-Basler Kommentar zum Obligationenrecht2007