Art. 350 Beendigung
1 Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Saison bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2006.83 | Entscheiddoppelrelevante Tatsache: Bejahung der Zuständigkeit bei Schlüssigkeit | Arbeit; " Recht; Beruf; Berufung; Beklagten; Klage; Läge; Partei; Vi-act; Klägers; Parteien; Berufung; Vertrag; Rechtsverhältnis; Auftrag; Arbeitsvertrag; Vertrags; Berufungsantwort; Arbeitsverhältnis; Beweis; Bekl; Konkurrenz; Urteil; Vorinstanz; Beklact; Arbeite; Klage; Pläne |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 152 (4A_3/2017) | Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 335b OR; Berechnung der Probezeit. Ist der Tag des Stellenantritts bei der Berechnung der Probezeit mitzuzählen (E. 4)? | Probezeit; Stellenantritt; Frist; Stellenantritts; Arbeitsvertrag; Aufl; Urteil; Beschwerde; Berechnung; Kündigung; Schloss; Vertrag; Arbeitsverhältnis; Verlängert; Beschwerdeführer; Kommentar; Recht; Verfügung; Vertrags; Abgeschlossen; Krankheit; Vorinstanz; Mitgezählt; Mitzuzählen; Erwägungen; Werden;; Arbeitsverhältnisses; Schriftliche; Abweichende; Parteien |
116 II 700 | Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4). | Vertrag; Provision; Verhält; Beendigung; Fälligkeit; Arbeitsverhältnis; Handelsreisende; Formmangel; Handelsreisenden; Arbeitsverhältnisses; Berufung; Auslegung; Vereinbarung; Recht; Vorschrift; Vertrages; Partei; Regel; Urteil; Provisionsforderungen; Klägers; Verhältnis; Provisionsguthaben; Zeitpunkt; Parteien; Kantonsgericht; Schriftlich; Wortlaut; Missbräuchlich |