Obligationenrecht (OR) Art. 350

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 350 OR vom 2024

Art. 350 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 350 Beendigung 1. Besondere Kündigung

1 Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Saison bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 350 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.83Entscheiddoppelrelevante Tatsache: Bejahung der Zuständigkeit bei Schlüssigkeit Arbeit; Quot; Recht; Beruf; Berufung; Beklagten; Klage; Klägers; Parteien; Vertrag; Rechtsverhältnis; Auftrag; Arbeitsvertrag; Vertrags; Arbeitsverhältnis; Berufungsantwort; Beweis; Konkurrenz; Urteil; Vorinstanz; Pläne; Zuständigkeit; Rechtsverhältnisses; Rechnung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 152 (4A_3/2017)Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 335b OR; Berechnung der Probezeit. Ist der Tag des Stellenantritts bei der Berechnung der Probezeit mitzuzählen (E. 4)?
Probezeit; Arbeit; Stellenantritt; Frist; Stellenantritts; Arbeitsvertrag; Urteil; Berechnung; Kündigung; Vertrag; Arbeitsverhältnis; Verfügung; Kommentar; Recht; Vertrags; Krankheit; Vorinstanz; Zeitpunkt; Erwägungen; Arbeitsverhältnisses; Abrede; Parteien; Verlängerung; ängerte
116 II 700Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4). Vertrag; Provision; Beendigung; Fälligkeit; Arbeitsverhältnis; Handelsreisende; Handelsreisenden; Arbeitsverhältnisses; Formmangel; Berufung; Auslegung; Vereinbarung; Recht; Vorschrift; Vertrages; Urteil; Provisionsforderungen; Klägers; Regel; Verhältnis; Arbeitsvertrag; Provisionsguthaben; Zeitpunkt; Parteien; Kantonsgericht; Wortlaut; Geschäfte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
Donatsch, Gut, Hans, Schweizer, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014