Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 35

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 35 ZPO vom 2024

Art. 35 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

  • a. die Konsumentin oder der Konsument;
  • b. die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
  • c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
  • d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
  • 2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.


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    Art. 35 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG230159ForderungGericht; Gerichtsstand; Recht; Parteien; Vereinbarung; Klage; Gerichtsstandsvereinbarung; Zuständigkeit; Urteil; Beklagten; Ziffer; Kantons; Handelsgericht; Frist; Klausel; Schweiz; Wortlaut; Beweis; Wille; Streitwert; Mehrwertsteuer; Eingabe; Klageantwort; Vertrag; Prozessvoraussetzungen; Schweizer
    ZHRU150044ForderungBülach; Beklagten; Gericht; Friedensrichteramt; Klage; Konsumenten; Entscheid; Vertrag; Urteil; Vorinstanz; Gerichtsstand; Wohnsitz; Parteien; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Friedensrichteramtes; Leistung; Gesuch; Gewährung; Recht; Konsumentenverträge; Vertragsverhältnis; Streitigkeit; Entscheidgebühr; Obergericht; Kantons
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZV.2019.7 (SVG.2019.330)Übergangsfrist bei Terminierung der Leistungen; Nachweis der ArbeitsunfähigkeitArbeit; Leistung; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Gericht; Beklagten; Klage; Klagbeilage; Taggelder; Leistungen; Basel; Gerichtsstand; Arbeitsfähigkeit; Über; Sozialversicherungsgericht; Parteien; Konsument; Übergangsfrist; Person; Urteil; Beruf; Bundesgericht; Hinweis; Krankenversicherung
    BSZV.2019.12 (SVG.2019.264)Örtliche Zuständigkeit verneintGericht; Klage; Gericht; Gerichtsstand; Konsument; Sozialversicherungsgericht; Zuständigkeit; Gerichtsstandsvereinbarung; Konsumenten; Krankenversicherung; Präsidentin; Krankentaggeldversicherung; Streitigkeit; Zusatzversicherung; Basel-Stadt; Parteien; Zusatzversicherungen; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Sozialversicherungsgerichts; Einlassung; Wohnsitz; Konsumentenverträge; Bundesgericht; Rechtsmittel; Kantons; ündet
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 235 (4A_7/2018)Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Schieds; Recht; Schiedsgericht; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schweiz; Schiedsgerichtsbarkeit; Ansprüche; Rechtsprechung; Bundesgericht; Forderungen; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Zuständigkeit; Anspruch; Schiedsvereinbarung; Schiedsverfahren; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Verfahren; Arbeitnehmer; Schutz; FRÖHLICH; Vertrag
    142 III 623 (4A_242/2016)Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).
    Zuständig; Zuständigkeit; Gericht; Vereinbarung; Handelsgericht; Handelsregister; Klausel; Gerichtsstand; Handelsgerichts; Anwendungsbereich; Recht; Wahlrecht; Streit; Vereinbarungen; Parteien; Vorinstanz; Gerichtsstandsvereinbarung; Zivilprozessordnung; Streitigkeit; Bundesgericht; Wahlmöglichkeit; ünstigende