Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 35 ZGB vom 2024

Art. 35 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 35 III. Verschollenerklärung 1. Im Allgemeinen

1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.

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(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

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Art. 35 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2023/846Appel; ’appel; ’intimé; ’appelante; CCT-SOR; était; ’au; ’il; Employeur; Assurance; ériode; Covid-; ’assurance; épondu; L’appel; écision; ération; éré; émunération; édical; ’employeur; établi; également; L’appelante; érêt
VDHC/2022/648Appel; ’appel; ’appelant; ’il; ’intimé; ’intimée; était; ’au; ’est; ériode; électricien; éré; éral; ’an; ’intéressé; écembre; éplacement; écité; L’appel; ’entreprise; étant; ègle; édé
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGABV 2017/7Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). Verfügung; Rekurrentin; Vorinstanz; Rückforderung; Unterhalt; Sachverhalt; Rekurs; Leistung; Verjährung; Gehör; Bevorschussung; Entscheid; Recht; Revision; Wiederaufnahme; Verjährungsfrist; Alimente; Gehörs; Verfahrens; Alimenten; Frist; Person; Verschollenerklärung; Gallen; Alimentenbevorschussung; Zustellung; Vorschüsse; Tatsache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 154 (8C_796/2018)Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV; Art. 71ter Abs. 1 und 2 AHVV; Art. 285a Abs. 3 ZGB; Nachzahlung einer Kinderrente; Drittauszahlung. Im Rahmen der Nachzahlung einer Kinderrente setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB sowie Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten muss. Fehlt es an dieser verbindlich geregelten Unterhaltspflicht, kann eine behauptete Leistung von Kindesunterhalt an den obhutsberechtigten Elternteil nicht von der Nachzahlung der Kinderrente gestützt auf Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV in Abzug gebracht werden (E. 4). Unterhalt; Kinde; Unterhalts; Kinder; Kinderrente; Zahlung; Eltern; Unterhaltspflicht; Kindes; Elternteil; Leistung; Kinderrenten; Unterhaltsbeitrag; Kindesunterhalt; Unterhaltsbeiträge; Leistungen; Urteil; Höhe; Auszahlung; Anordnung; Unterhaltsbeiträgen; Geldleistung; Verfügung; IV-Stelle; Invalidenversicherung; Vorinstanz; Unterhaltsleistungen
117 V 257Art. 23 Abs. 3, 25 Abs. 2 AHVG, Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1 ZStV. - Für den Beginn der Hinterlassenenrenten ist nicht der im Todesregister verurkundete Zeitpunkt des Leichenfundes massgebend, sondern es ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, wann der Tod des Versicherten eingetreten ist. - Fall eines Versicherten, der zweieinhalb Jahre nach seinem Verschwinden tot aufgefunden wurde. Todes; Zeitpunkt; Leiche; Todesregister; Leichenfundes; Ausgleichskasse; Todeszeitpunkt; Versicherungsgericht; Sozialversicherung; Verschollene; Hinterlassene; Hinterlassenenrenten; Todesdatum; Vater; Kinder; Anspruch; Verschollenerklärung; Eintrag; Wahrscheinlichkeit; Witwe; Beschwerdegegner; Monats; Renten; Gericht; Beweis; Todeszeitpunktes; Rechtsprechung; Zivilrecht; Sinne