Strafregistergesetz (StReG) Art. 35

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 35 StReG vom 2025

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Art. 35 Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Funktion der Auszugsarten als Zugangsprofile

1 Der Zugang zu Daten aus VOSTRA durch Behörden und Private (Art. 43–56) erfolgt anhand vordefinierter Zugangsprofile (Art. 37–42).

2 Im Bereich der Strafdatenverwaltung ist jedem Zugangsprofil ein eigener Strafregisterauszug zugeordnet, der online angezeigt oder gedruckt werden kann. Der Bundesrat regelt, inwieweit sich der gedruckte Auszug vom Online-Auszug unterscheidet.

3 Behörden, die über ein Online-Zugangsrecht verfügen, das nicht operativ ist, können einen Strafregisterauszug, der ihrem Zugangsprofil entspricht, auf schriftliches Gesuch hin beziehen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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