Art. 35 LP de 2024
Art. 35 Par publication
1 Les publications sont insérées dans la Feuille officielle suisse du commerce et dans la feuille cantonale. L’insertion dans la Feuille officielle suisse du commerce fait règle pour la supputation des délais et pour les conséquences de la publication. (1)
2 Si les circonstances l’exigent, la publication peut aussi avoir lieu dans d’autres feuilles ou par crieur public.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 35 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220084 | Pfändung / Betreibung Nr. ... | Betreibung; SchKG; Betreibungs; Recht; Verfahren; Betreibungsamt; A-Post; Entscheid; Gericht; Zustellung; Aufsichtsbehörde; Kanton; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Konkurs; Beschwerdegegner; Bestimmungen; Parteien; Schuldbetreibung; Pfändung; Sendungen; Verfahrens; Pandemie; Obergericht; Bezirksgericht; Datum; Poststempel; Eingabe |
ZH | PS190221 | Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibung; Zahlungsbefehl; Zahlungsbefehle; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Betreibungen; Zustellung; Betreibungsamtes; Publikation; Kanton; Entscheid; Recht; Kantons; Begründung; Beschluss; Stadt; Akten; Aufsichtsbehörde; Beschwerdegegner; Bekanntmachung; Schweizerischen; Bezug; Veröffentlichung; Feststellung; Verfahren; Voraussetzungen; önne |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 125 | Internationales Privatrecht; definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Schiedsspruchs (Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 1 Abs. 1 lit. e, Art. 189 und 190 IPRG). Es ist nicht willkürlich, gestützt auf einen Schiedsspruch definitive Rechtsöffnung zu gewähren, obwohl der Gläubiger die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt hat (E. 2.1). Die fehlende Begründung des Schiedsspruchs bildet keinen Anfechtungsgrund; dieser Umstand steht daher auch der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den Schiedsspruch nicht entgegen (E. 2.2). Da die Erläuterung des Schiedsspruchs mit Beschwerde hätte angefochten werden können, eine Anfechtung aber unterblieben ist, erweist sich die Annahme der kantonalen Instanz nicht als willkürlich, es stehe ihr im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu, die Einwendung der mangelhaften Erläuterung zu prüfen (E. 2.3). Mangels Beschwerde gegen den Schiedsspruch ist die Auffassung der kantonalen Instanz nicht willkürlich, sie habe im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob dem Schiedsgericht eine Klage bzw. ein Rechtsbegehren unterbreitet worden sei (E. 2.4). Verneinung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs im konkreten Fall (E. 3). | Entscheid; Rechtsöffnung; Schiedsspruch; Begründung; Erläuterung; German; SchKG; Schiedsvereinbarung; Anfechtung; Verfahren; Schiedsentscheid; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Urteil; Obergericht; Rechtsöffnungsverfahren; Streit; Vollstreckbarkeit; Anfechtungsgr; Schiedsspruchs; Gläubiger; Düsseldorf; German |
123 III 402 | Art. 174 Abs. 1 SchKG. Die Revision des SchKG änderte nichts am Umstand, dass die Gläubiger im Fall der Konkurseröffnung wegen Insolvenzerklärung des Schuldners nicht legitimiert sind, das Konkurserkenntnis weiterzuziehen (E. 3, Bestätigung der Rechtsprechung). | Konkurs; SchKG; Gläubiger; Konkurseröffnung; Recht; Insolvenz; Insolvenzerklärung; Schuldner; Konkurserkenntnis; Frist; Gläubigern; Verfahren; Verfügung; FRITZSCHE/WALDER; Legitimation; Weiterziehung; Konkursverfahren; Konkurses; Urteil; Revision; Schuldners; Entscheid; Schuldbetreibung; AMONN; GASSER; Gesetzgeber; Umstand; Rechtsprechung |