MWSTG Art. 35 - Abrechnungsperiode

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 35 MWSTG vom 2025

Art. 35 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 35 Abrechnungsperiode

1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich. (1)

1bis Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung:

  • a. bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: monatlich;
  • b. bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen: jährlich. (2)
  • 2 Auf Antrag gestattet die ESTV in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die Bedingungen dafür fest.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 I 340 (2C_287/2018)Art. 56 VwVG; Art. 98 BGG; Art. 86 Abs. 2-5 MWSTG; Art. 6 Ziff. 1, 8 Ziff. 1, 13 und 14 EMRK. Es ist mit der EMRK vereinbar, dass über den einspracheweise festgesetzten provisorisch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag keine verwaltungsunabhängige Instanz entscheiden kann. Unterscheidung zwischen definitiver Steuerforderung und bloss provisorisch geschuldetem Steuerbetrag. Dieser wird gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG in einem präliminaren Verfahren sui generis erhoben und stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Einspracheentscheid der ESTV hierüber unterliegt grundsätzlich keinem Rechtsmittel (E. 2.2). Abgaberechtliche Verpflichtungen sind, vorbehältlich des Steuerstrafrechts, von Art. 6 EMRK ausgenommen. Folglich gilt auch deren Vollstreckung nicht als zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sodass kein konventionsrechtliches Recht auf Zugang zu einem Gericht besteht. Dies trifft auch auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG zu, zumal es sich dabei um eine (die Hauptsache nicht präjudizierende) vorsorgliche Massnahme handelt (E. 3.3). Akzessorische Natur des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK; E. 3.4) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Mangels hinreichender Rügen keine Prüfung von Art. 86 MWSTG unter diesen Gesichtspunkten (E. 3.5). MWSTG; Steuer; Recht; Steuerbetrag; Urteil; Steuerforderung; Abrechnung; Einsprache; Person; Verfahren; Verpflichtungen; Betreibung; Anspruch; Gericht; Rüge; Verfahren; Einspracheentscheid; Zahlung; Mehrwertsteuer; Konvention; Vollstreckung; Rechtsvorschlag; Entscheid; Ansprüche; Rechts; Sinne; Mahnung; Bundesverwaltungsgericht; Abrechnungsperiode; ängig

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6527/2019MehrwertsteuerSteuer; Steuerperiode; Verjährung; Forderung; MWSTG; Recht; Steuerforderung; Einsprache; Kontrolle; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Urteil; Einspracheentscheid; Festsetzung; Vorinstanz; Steuerperioden; Verjährungsfrist; Verfahren; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Einschätzungsmitteilung; Festsetzungsverjährung; Verfahrens; Steuerpflichtigen; Entgelt; Erwägung; BVGer; Person
    A-6511/2019MehrwertsteuerSteuer; Steuerperiode; Verjährung; MWSTG; Recht; Kontrolle; Steuerforderung; Einsprache; Mehrwertsteuer; Sachverhalt; Urteil; Festsetzung; Verfügung; Verjährungsfrist; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Steuerperioden; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Einschätzungsmitteilung; Entgelt; Festsetzungsverjährung; Steuerpflichtigen; Person; Ankündigung; Verfahrens; Frist; Gericht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2013.12Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Steuer; Auslieferung; Recht; MWSTG; Steuerhinterziehung; Apos;; Sachverhalt; Rechtshilfe; Tatbestand; Justiz; Barkeit; Entscheid; Deutschland; Schweiz; Mehrwertsteuer; Täter; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Justizministerium; Bundesstrafgerichts; Staates; Auslieferungsunterlagen; Abrechnung; Baden; Württemberg