Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 35

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 35 KVG vom 2024

Art. 35 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 35 Zulassung Arten von Leistungserbringern (1)

1(2)

2 Leistungserbringer sind:

  • a. Ärzte und Ärztinnen;
  • b. Apotheker und Apothekerinnen;
  • c. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
  • d. Hebammen;
  • dbis. (3) Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
  • e. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
  • f. Laboratorien;
  • g. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
  • h. Spitäler;
  • i. (4) Geburtshäuser;
  • k. Pflegeheime;
  • l. Heilbäder;
  • m. (5) Transport- und Rettungsunternehmen;
  • n. (5) Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
    (2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
    (5) (6)
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).

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    Art. 35 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2017/5Entscheid Art. 25 Abs. 1 KVG. Art. 32 Abs. 1 KVG. Art. 43 KVG. Der behandelnde Arzt ist mangels qualitativer Dignität nicht zur Verrechnung der geltend gemachten Tarifpositionen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt. Selbst wenn eine Berechtigung bestünde, wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund nicht nachgewiesener Wirksamkeit der Dynasom-Therapie nicht leistungspflichtig. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, KV 2017/5). Therapie; KV-act; Leistung; Dynasom-Therapie; Sanitas; Tarif; Behandlung; Wirksamkeit; Dignität; Krankenpflege; Krankenpflegeversicherung; Leistungen; Rechnung; Position; Tarifposition; TARMED; Pflicht; Glavas; Schmerztherapie; Pflichtleistung; Tarifpositionen; EUGSTER; Rechtsanwalt; Untersuchung; Entscheid; Kostenübernahme; Facharzt
    SGKV 2017/9 + KV 2017/10Entscheid Art. 13 f. IVG. Art. 25 f. KVG. Art. 7 KLV. Kinderspitex-Leistungen. Abgrenzung medizinische und nicht medizinische Pflegemassnahmen. Koordination zwischen IV und KV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2018, KV 2017/9 und KV 2017/10). Pflege; Stunden; Kinder; Kinderspitex; Grundpflege; Leistungen; Swica; Geburt; Behandlung; Geburtsgebrechen; Abklärung; IV-act; IV-Stelle; Krankenpflege; KV-act; Massnahme; Massnahmen; Verfügung; Spitex; Anspruch; Beratung; Untersuchung; Minuten; Woche; Bedarfs; Rechnung; Pflegemassnahmen; Verordnung; Kostengutsprache
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2020.223-Transport; Leistung; Kranken; Bundesgericht; Urteil; Versicherung; Leistungserbringer; Person; Transportkosten; Abklärung; Fahrer; Recht; Fahrdienst; Akten; Transporte; Transportmittel; Kanton; Anspruch; Voraussetzung; Atupri; Beschwerdeführers; Einsprache; Voraussetzungen; Bundesgerichts; Fahrt; Personenwagen
    SGKV 2017/5Entscheid Art. 25 Abs. 1 KVG. Art. 32 Abs. 1 KVG. Art. 43 KVG. Der behandelnde Arzt ist mangels qualitativer Dignität nicht zur Verrechnung der geltend gemachten Tarifpositionen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt. Selbst wenn eine Berechtigung bestünde, wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund nicht nachgewiesener Wirksamkeit der Dynasom-Therapie nicht leistungspflichtig. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, KV 2017/5). Therapie; KV-act; Leistung; Dynasom-Therapie; Sanitas; Tarif; Behandlung; Wirksamkeit; Dignität; Krankenpflege; Krankenpflegeversicherung; Leistungen; Rechnung; Position; Tarifposition; TARMED; Pflicht; Glavas; Schmerztherapie; Pflichtleistung; Tarifpositionen; EUGSTER; Rechtsanwalt; Untersuchung; Entscheid; Kostenübernahme; Facharzt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 248 (2C_404/2020)
    Regeste
    Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG ; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3).
    Spital; Behandlung; Abzug; Krankheit; Leistung; Krankheits; Urteil; Person; Kanton; Grund; Recht; Abteilung; Unfall; Zusatzversicherung; Abzüge; Personen; Kranken; Unfallkosten; Versicherung; Grundversicherung; Spitalliste; Kantons; Kreisschreiben; Patient; Entscheid
    146 V 185 (9C_584/2019)
    Regeste
    Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG ; Art. 36 Abs. 2 KVV ; Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Behandlung, welche in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer medizinischen Massnahme steht, die nicht aus medizinischen Gründen ausserkantonal durchgeführt wurde, weist keinen Notfallcharakter auf und ist daher ebenfalls nicht vergütungspflichtig. Anderes gilt nur, wenn es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die freiwillig ausserkantonal durchgeführte Behandlung zur notfallmässig behandlungsbedürftigen Erkrankung gekommen wäre. Diese Grundsätze sind analog auf die Voraussetzungen der notfallmässigen Auslandsbehandlung gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV anwendbar (vgl. Urteil 9C_177/2017 vom 20. Juni 2017; E. 4.3). Im vorliegenden Fall Rückweisung der Sache an den Krankenversicherer, da die medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung darüber erlaubten, ob die fraglichen gesundheitlichen Probleme überwiegend wahrscheinlich Folge der sich verschlechternden Grunderkrankung in Form des fortschreitenden Krebsleidens bildeten, die auch ohne die - nicht der Leistungspflicht unterstehenden - in den USA vorgenommenen Immunisierungstherapie aufgetreten wären (E. 4.4).
    Behandlung; Leistung; Ausland; Urteil; Schweiz; Notfall; Immunisierungstherapie; Florida; Rückreise; Ehemann; Gründen; Keytruda; Entscheid; Helsana; Leistungen; Institute; Krankenversicherung; Erkrankung; Biopsie; Spital; Medikament; Rechtsprechung; Abreise; Krebsleiden; Zusammenhang

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4967/2019Zulassung von Spitälern (Kanton)Mindestfallzahl; Mindestfallzahlen; Spital; Leistungsaufträge; Leistungsauftrag; Leistungsgruppe; Vorinstanz; Qualität; Anforderung; Kanton; Spitalliste; Anforderungen; Leistungsgruppen; Ermessen; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Leistungsaufträgen; Urteil; Ermessens; Qualitäts; Beurteilung; Behandlung; Nichterreichen
    C-3925/2019Zulassung von GeburtshäusernVerlegung; Geburt; Transport; Geburtshaus; Vorinstanz; Verlegungen; Kranken; Gebärende; Anforderung; Krankentransport; Anforderungen; Spital; Generelle; Fahrer; «Generelle; Anforderungen»; Unterstützung; Ziffer; Verfügbarkeit; Geburtshäuser; Krankentransportwagen; Anhangs; Rettungsdienst; Gebärenden; Person