SG | RZ.2010.61 | Entscheid Art. 282 lit. c ZPO (sGS 961.2); § 1896 BGB/D. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere der Bestellung eines Vertreters, einer prozessunfähigen Partei. Das Begehren in der Hauptsache einer nicht wirksam vertretenen prozessunfähigen Partei ist aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Nachdem ein Vertreter bestimmt worden ist (in Deutschland: durch das Betreuungsgericht), kann dieser (im Namen der Partei) ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 6. Dezember 2010, RZ.2010.61). | Rekurrentin; Rekurs; Recht; Landgericht; Vollmacht; Gesuch; Bestellung; Zweifel; Vorinstanz; Kreisgericht; Prozessführung; Zuständig; Deutschland; Ehemann; Gewährung; Vertreters; Zeitpunkt; Kantons; Zuständigkeit; Landgerichts; Betreuer; Notariat; Akten; Präsident |