Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) Art. 35
Zusammenfassung der Rechtsnorm BöB:
Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.
Art. 35 BöB vom 2024
Art. 35 Ablauf des Vergabeverfahrens Inhalt der Ausschreibung
Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen:a. Name und Adresse der Auftraggeberin;b. Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation (1) , bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation (2) ;c. Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;d. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;e. gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;f. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen;g. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;h. bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;i. gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, insbesondere gegebenenfalls die Auflage, Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten;m. Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;n. die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;o. bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieterinnen, die zur Offertstellung eingeladen werden;p. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;r. die Gültigkeitsdauer der Angebote;s. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;u. gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieterinnen;v. gegebenenfalls eine Rechtsmittelbelehrung.
(1) CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union)
(2) CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen)
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.