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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 35 ATSG vom 2024

Art. 35 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 35 Zuständigkeit

1 Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.

3 Der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2008/52Entscheid Art. 43 (und 28f.) ATSG, Art. 45 UVG und Art. 53ff. UVV: Geltendmachung des Leistungsanspruchs und Abklärungspflicht der Unfallversicherung. Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG trotz Tätigkeit im Baugewerbe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2009, UV 2008/52). Arbeit; Versicherung; Recht; Beweis; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Ersatzkasse; Abklärungen; Einsprache; Sozial; Sachverhalt; Sozialversicherung; Unfallversicherung; Akten; Arbeitsverhältnis; Person; Anspruch; Hinweis; Entscheid; Rechtsvertreter; Unterlagen; Beweise; Beweiswürdigung; Gallen; Versicherungsleistungen; Umbau; Verfügung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2008/52Entscheid Art. 43 (und 28f.) ATSG, Art. 45 UVG und Art. 53ff. UVV: Geltendmachung des Leistungsanspruchs und Abklärungspflicht der Unfallversicherung. Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG trotz Tätigkeit im Baugewerbe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2009, UV 2008/52). Arbeit; Versicherung; Recht; Beweis; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Ersatzkasse; Abklärungen; Einsprache; Sozial; Sachverhalt; Sozialversicherung; Unfallversicherung; Akten; Arbeitsverhältnis; Person; Anspruch; Hinweis; Entscheid; Rechtsvertreter; Unterlagen; Beweise; Beweiswürdigung; Gallen; Versicherungsleistungen; Umbau; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 255Art. 9 Abs. 5 lit. h und Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB; Art. 5 ZUG; interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG (E. 3.1). Der in Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG verwendete Begriff der andern Anstalt ist im Lichte von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB auszulegen; das in casu streitige Kurheim fällt nicht darunter (E. 4.1). Aus Art. 5 ZUG lässt sich für die hier relevante Rechtsanwendungslage nichts Wesentliches ableiten (E. 4.2). ändig; Kanton; Ergänzungsleistung; Anstalt; Zuständig; Zuständigkeit; Gallen; Spital; Ergänzungsleistungen; Wohnsitz; Sinne; Recht; Person; Festsetzung; Auszahlung; Kurheim; Verfügung; Aufenthalt; Heimbegriff; Kantons; Betriebsbewilligung; Kantone; Regelung; Definition; Halbsatz; Thurgau; Gesuch; Bundesgesetz
138 V 125 (9C_641/2011)Art. 61 lit. c ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3. Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz als Beweismittel im Sozialversicherungsprozess (E. 2, 3.1 und 3.2).
Regeste b
Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 23, 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 35 BVG. Zur Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle über die ungekürzte Leistungsausrichtung für die Vorsorgeeinrichtung (E. 3.3).
Beweis; Vorsorge; Leistung; Rente; Beweismittel; Beschwerdegegner; Verfahren; Urteil; Vorsorgeeinrichtung; Videoaufnahmen; Sachverhalt; Entscheid; Gericht; Beurteilung; Recht; Firma; Arbeitsplatz; Invalidenrente; Leistungskürzung; Personalvorsorge; IV-Stelle; Erwägungen; Kürzung; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Arbeitgeber; Abteilung; Beschwerdegegners; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5841/2012RentenanspruchBundes; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Revision; Urteil; Gutachten; Invalidität; Bundesgericht; Sachverhalt; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Hinweis; Invaliditätsgrad; Rente; Beurteilung; Verwaltung; Arbeit; BVGer; Akten; BVGer-act; Hinweisen; Sozialversicherung; Entscheid; Zeitpunkt; Sachverhalts; ätzlich
C-2564/2008Invaliditätsbemessungändig; IVSTA; IV-Stelle; Zuständig; Zuständigkeit; Verfügung; Schweiz; Verfahren; Ausland; Kanton; Abklärun; Wohnsitz; Abklärung; Bundesverwaltungs; Bundesverwaltungsgericht; Erlass; Verfahrens; Parteien; Vorinstanz; Fassung; Regel; Akten; Abklärungen; Urteil; Parteientschädigung; Verwaltung; Kantons; Abklärungsverfahren; ändige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-ATSG- 3. Aufl. Zürich, Basel, Genf 2015
KieserATSG- 4. Auflage2000