Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 35 AHVG vom 2024

Art. 35 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 35 (1) 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare

1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:

  • a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;
  • b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. (2)
  • 2 Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.

    3 Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente. (3)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
    (3) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

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    Art. 35 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2019/127-Office; Invalidité; éterminant; éduit; écisions; éduction; Assurance; écembre; éduite; Assurance-invalidité; édéral; Caisse; ésente; échelle; Enfant; Carré; Assuré; évrier; ériode; Selon; éduites; Après; -après:
    VD2018/982-Invalidité; écembre; Assurance; ériode; Assuré; âches; échelle; éducatives; ériodes; édéral; ègle; Année; èglement; Assurance-invalidité; étant; évrier; épouse; ération; Activité; érieur; Objet
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV 2016/219 + IV 2016/220Entscheid Art. 59 ATSG, Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG, Art. Art. 35 AHVG, Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 38 Abs. 1 IVG. Beschwerdelegitimation. Neuberechnung IV- Rente und Kinderrente bei zweitem Rentenfall eines verheirateten aber gerichtlich getrennten Ehepaares. Unrechtmässig bezogene Rentenbetreffnisse. Rückforderung und deren Tilgung durch Verrechnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2018, IV 2016/219 und IV 2016/220). Rente; Kinder; Kinderrente; Ehefrau; Renten; IV-Rente; Rückforderung; Kinderrenten; Verfügung; Beschwerdeführers; Zahlung; Verfahren; Gemeinde; I-act; Neuberechnung; Verfügungen; Invalidenrente; Rückforderungen; Interesse; Anspruch; Recht; Verrechnung; Kürzung; IV-Renten; Ehegatten
    SGFZG 2016/7Entscheid Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG ist bei einem nichterwerbstätigen Ehegatten zur Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber einem alleinstehenden Nichterwerbstätigen in Anlehnung an Art. 28 Abs. 4 AHVV auf die Hälfte des steuerbaren Einkommens beider Ehegatten abzustellen. Alternativ könnte bei der Einkommensgrenze in Anlehnung an Art. 35 Abs. 1 AHVG betreffend Ehepaaraltersrente von einem um 150% erhöhten Einkommensgrenzwert ausgegangen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2017, FZG 2016/7). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2017. Einkommen; FamZG; Familie; Ehegatten; Familienzulagen; Ehemann; Einkommens; Ausland; Person; Verfügung; Anspruch; Einsprache; Einkommensgrenze; Einspracheentscheid; Zulage; Altersrente; Bundesgesetz; Recht; Zulagen; Gallen; Nichterwerbstätige; Kinder; Personen; Betrag; Schweiz; Kantons; ücksichtigen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 385 (5A_630/2016)Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Anspruch eines Bezügers einer liechtensteinischen AHV-Rente auf absoluten Pfändungsschutz. Offengelassen, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Frage der Pfändbarkeit ausländischer Sozialversicherungsrenten sachlich anwendbar ist (E. 3.3). Die liechtensteinische AHV-Rente ist in der Schweiz grundsätzlich absolut unpfändbar (E. 4). Rente; AHV-Rente; SchKG; Pfändung; Leistungen; Alter; Schweiz; Auslegung; Renten; Unpfändbar; Hinterlassenen; Unpfändbarkeit; Liechtenstein; Hinterlassenenversicherung; Verordnung; Pfändbarkeit; Beschwerde; Existenzminimum; Recht; System; Gesetzgeber; Säule; Sicherheit; Entscheid; Sinne; Mitgliedstaat; Betreibungsamt
    141 V 139Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 63 Abs. 2 und Art. 71 Satz 2 ATSG; Rz. 10061 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Rangfolge bei der Verrechnung. Es besteht kein triftiger Grund für ein Abweichen von Rz. 10061 RWL, welche - im Fall von Nachzahlungen - den Vorrang von Forderungen der AHV und IV bzw. von intrasystemischen vor intersystemischen Forderungen bei der Verrechnung regelt. Für einen Vorrang von Forderungen des vorleistungspflichtigen Versicherungszweigs besteht keine gesetzliche Grundlage (E. 6.3.1 und 6.3.2). Verrechnung; Forderung; Forderungen; Leistung; Vorleistung; Ausgleich; Leistungen; Sozialversicherung; IV-Stelle; Ausgleichskasse; Rückerstattung; Verfügung; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Renten; Betrag; Vorleistungen; Vorrang; Rückforderung; Entscheid; Invalidenversicherung; Verwaltung; Recht; Rangfolge; Ehemann; Krankentaggeldversicherer; Versicherung; Gunsten; Hinterlassenen; Hinweis

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-411/2021RenteRente; Renten; Alter; Plafonierung; Altersrente; Vorinstanz; Ehefrau; Recht; Rentenskala; Anspruch; Ehegatten; Beschwerdeführers; Berechnung; SAK-act; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Einspracheentscheid; Summe; Plafonierungsgrenze; Rentenanspruch; Beitragsdauer; Kürzung; Prozent; Jahreseinkommen; BVGer-act
    C-5134/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; B-act; Recht; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Rente; Haushalt; Altersrente; Verfahren; Gericht; Quot;; Gesuch; Ehegatten; Beweis; SAK-EF; Akten; Renten; Plafonierung; Begründung; Einsprache; SAK-EM; Beilage; Sachverhalt; Parteien; Deutschland