StGB Art. 349g -
Einleitung zur Rechtsnorm StGB:
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 349g StGB vom 2025
Art. 349g Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (1)
1 Die betroffene Person kann vom EDÖB verlangen, dass er prüft, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden, wenn:a. ihr Recht auf Information über den Austausch von Daten über sie eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 19 und 20 DSG (2) );b. ihr Auskunftsrecht verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 25 und 26 DSG); oderc. ihr Recht, die Berichtigung, die Vernichtung oder die Löschung von Daten über sie zu verlangen, teilweise oder ganz verweigert wird (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). (3)
2 Der Prüfung unterzogen werden kann ausschliesslich eine Bundesbehörde, die der Aufsicht des EDÖB untersteht.
3 Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG eröffnet hat. (3)
4 Stellt der EDÖB Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass die zuständige Bundesbehörde diese behebt.
5 Die Mitteilung nach Absatz 3 lautet stets gleich und wird nicht begründet. Sie kann nicht angefochten werden.
(1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ([AS 2019 625]; [BBl 2017 6941]).
(2) [SR 235.1]
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.