StGB Art. 349e -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 349e StGB vom 2025

Art. 349e Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 349e Bekanntgabe von Personendaten an einen in einem Drittstaat niedergelassenen Empfänger (1)

1 Ist es, namentlich in Notfällen, nicht möglich, der zuständigen Behörde eines Drittstaates Personendaten auf dem üblichen Weg der polizeilichen Zusammenarbeit bekannt zu geben, so kann die zuständige Behörde sie ausnahmsweise einem in diesem Staat niedergelassenen Empfänger bekannt geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Die Bekanntgabe ist unentbehrlich zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Behörde, welche die Daten bekannt gibt.
  • b. Der Bekanntgabe stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegen.
  • 2 Die zuständige Behörde weist den Empfänger der Personendaten bei der Bekanntgabe darauf hin, dass er die Daten nur für die von der Behörde festgelegten Zwecke verwenden darf.

    3 Sie benachrichtigt die zuständige Behörde des Drittstaates unverzüglich über jede Bekanntgabe von Personendaten, sofern sie dies als zweckmässig erachtet.

    4 Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um eine Bundesbehörde, so informiert sie den EDÖB unverzüglich über jede Bekanntgabe nach Absatz 1.

    5 Sie dokumentiert jede Bekanntgabe von Personendaten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

    (1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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