Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 349a OR vom 2025

Art. 349a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 349a Lohn a. im
Allgemeinen

1 Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht.

2 Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.

3 Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schriftliche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 349a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2004.77, BZ.2004.78Entscheid Art. 42 Abs. 2, 322b Abs. 3, 337, 337d Abs. 1, 340 Abs. 2 und 350a Abs. 1 OR (SR 220). Klage gegen den Arbeitnehmer zufolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Schadenersatzforderung (erlittene Umsatzeinbusse) sowie Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbots. Widerklage des Arbeitnehmers (Auszahlung ausstehender Provisionen und des Guthabens auf dem Garantiekonto). Schätzung des mutmasslich erwirtschafteten Umsatzes. Durchführung eines Expertiseverfahrens zur Ermittlung der Schadensquote. Teilweise Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung der Klägerin. Abweisung der Berufung des Beklagten (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. Juni 2007, BZ. 2004.77/78).Das Kassationsgericht (mit Entscheid vom 19. Dezember 2007) und das Bundesgericht haben dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_68/2008 neues Fenster vom 10. Juli 2008). Quot; Berufung; Arbeit; Beklagten; Kunde; Kunden; Schaden; Produkt; Umsatz; Vertrag; Berufungsantwort; Vertrags; Widerklage; Schadens; Urteil; Anschlussberufung; Kündigung; Produkte; Arbeitgeber; Internet; Parteien; Aussendienstmitarbeiter; Klage; Beweis; Provision; ührt
GRZF-05-12ForderungArbeit; Berufung; Recht; Hotel; Vertrag; Berufungsklägerin; Arbeitsvertrag; Verlust; Vertrags; Ziffer; Schaden; Höhe; Urteil; Gesellschaft; Arbeitnehmer; Parteien; Beweis; Vorinstanz; Träge; Forderung; Rechtsvertreter; Betrieb; Arbeitsleistung; Verlustbeteiligung; Verfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 33 Art. 322 und 349a OR; ArbeitsrechtArt. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des Handelsreisendenvertragesanalog auf andere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass derLohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nurgültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt... Arbeit; Provision; Entgelt; Regel; Arbeitnehmer; Staehelin/; Vischer; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Arbeitnehmers; Kommentar; Geiser; Handelsreisendenvertrag; Regelung; Staehelin/Vischer; Abrede; Recht; Zivilrecht; Arbeitsrecht; Abreden; Provisionszahlungen; Leistungen; Lohnart; Streiff/von; Kaenel; Bezug; Obergericht; Entschädigung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.