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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 349 StPO vom 2024

Art. 349 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 349 Ergänzung von Beweisen

Ist der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 349 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170460Vergewaltigung etc.Gerin; Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Beruf; Antwort; Berufung; Habe; Sexuell; Handlung; Aussagen; Beweis; Sexuellen; Recht; Handlungen; Berufungsverhandlung; Habe; Lasse; Türe; Darstellung; Gesagt; Schlafzimmer; Nötigung; Piercing; Umstände; Abend; Wäre
ZHSU170004Übertretung von VerkehrsvorschriftenVerfahren; Urteil; Verfahrens; Protokoll; Urteils; Gericht; Berufung; Verfahrensprotokoll; Schuldig; Protokollierung; Urteilsberatung; Gerichtsschreiberin; Beschuldigte; Schriftlich; Hauptverhandlung; Ersatzrichterin; Protokolls; Prot; Beratung; Einsprecher; Vorliegen; Verfahrensleitung; Mängel; Vorinstanzliche; Recht; Parteiverhandlung; Zürich; Entscheid; Verhandlung; Verfahrenshandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.86 (AG.2021.299)A____ (entschieden am 29.05.2019): vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des BetmG B____ (entschieden am 18.04.2019): schwere Körperverletzung
BSSB.2016.119 (AG.2019.529)Betrug und Urkundenfälschung
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