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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 349 StPO vom 2024

Art. 349 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 349 Ergänzung von Beweisen

Ist der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 349 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170460Vergewaltigung etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Beruf; Antwort; Berufung; Handlung; Aussagen; Beweis; Handlungen; Berufungsverhandlung; Türe; Darstellung; Schlafzimmer; Nötigung; Piercing; Umstände; Abend; Urteil; Person; Sachverhalt; Vergewaltigung
ZHSU170004Übertretung von VerkehrsvorschriftenVerfahren; Urteil; Verfahrens; Protokoll; Urteils; Gericht; Berufung; Verfahrensprotokoll; Protokollierung; Urteilsberatung; Gerichtsschreiberin; Beschuldigte; Hauptverhandlung; Ersatzrichterin; Protokolls; Beratung; Einsprecher; Verfahrensleitung; Mängel; Recht; Parteiverhandlung; Entscheid; Verhandlung; Verfahrenshandlung; Protokollierungsvorschriften; Person; Richtigkeit; Berufungsverfahren; Vorinstanz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.86 (AG.2021.299)A____ (entschieden am 29.05.2019): vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des BetmG B____ (entschieden am 18.04.2019): schwere KörperverletzungBeschuldigte; Beschuldigten; Gericht; Berufung; Urteil; Verfahren; Schuld; Verfahrens; Schuldfähigkeit; Rückweisung; Vorinstanz; Urteils; Gutachten; Gericht; Gerichts; Akten; Testosteron; Tatzeit; Begutachtung; Berufungsgericht; Basel; Parteien; Staatsanwaltschaft; Gutachtens; Verfahren; Antrag; ührt
BSSB.2016.119 (AG.2019.529)Betrug und UrkundenfälschungBerufung; Berufungskläger; Gericht; Urteil; Akten; Betrug; Höhe; Geldstrafe; Verfahren; Freiheitsstrafe; Basel; Person; Urkunden; Urkundenfälschung; Betrugs; Berufungsklägers; Täter; Zahlung; Wohnung; Privatkläger; Urteils; Schweiz; Verhandlung; Verteidigung; Verhandlungsprotokoll; önnen
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeimBasler 2. Aufl.2014
SchmidPraxis, 2. Aufl., Zürich2013