StGB Art. 349 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 349 StGB vom 2024

Art. 349 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 349 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 349 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140387Üble NachredeBeschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Klage; Anklage; Vorinstanz; Berufung; Privatklägers; Person; Verfahren; Recht; Äusserung; Zuständigkeit; Personen; Zuhälter; Urteil; Aussage; Anklageschrift; Sinne; Gericht; Verfahren; Recht; Journalisten
GRPS-06-6-Hash-Links; Gehilfe; Gehilfen; Download; Kantons; Kantonsgericht; Gehilfenschaft; Haupttat; Staatsanwalt; Haupttäter; Graubünden; Widerhandlung; Busse; Staatsanwaltschaft; Internet; Downloads; P-Netzwerk; Kantonsgerichtspräsidium; Verbindung; Filme; Daten; Recht; Verfahren; P-Netzwerke; Betreiber; Urheberrecht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 IV 250Art. 346 StGB; Gerichtsstand; Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) mittels Radio und Fernsehen. 1. Für strafbare Handlungen, die durch das Mittel von Radio und Fernsehen begangen werden, gilt grundsätzlich der Ort des Sendestudios als Ausführungsort (E. 2). 2. Die Strafverfolgungsbehörde, die - ausgehend von offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten - ihre Zuständigkeit anerkennt, obwohl es an einem örtlichen Anknüpfungspunkt in ihrem Kanton fehlt, überschreitet das ihr bei der Bestimmung des Gerichtsstandes zustehende Ermessen (E. 3). Kanton; Gesuchsteller; Kantons; Gerichtsstand; Veröffentlichung; Akten; Handlung; Generalprokurator; Fernsehen; Ausführung; Verhandlungen; Ausführungsort; Sendung; Tatbestand; Sinne; Gesuchstellers; Radio; Anknüpfungspunkt; Gerichtsstandes; Ermessen; Schweizer; Untersuchungsrichter; Verfolgung; Beschluss; Behörden; Generalprokurators; Untersuchung
118 IV 397Art. 349 Abs. 2 StGB; Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Begriff der Mittäterschaft. Bei Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sind die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. äter; Mittäter; Kanton; Kantons; Solothurn; Mittäters; Drogen; Mittäterschaft; Betäubungsmittel; Gesuch; Verkauf; Lieferant; Lieferanten; Täter; BetmG; Behörden; Untersuchung; Anklagekammer; Handlungen; Organisation; Recht; Urteil; Kokain; Untersuchungsrichter; Gesuchsteller; Handeln; Gerichtsstand; ätte