ZPO Art. 345 - Schadenersatz und Umwandlung in Geld

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 345 ZPO vom 2024

Art. 345 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld

1 Die obsiegende Partei kann verlangen:

  • a. Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt;
  • b. die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.
  • 2 Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 345 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2017/1155-été; écution; Intimé; Exécution; Chambre; écision; ération; éléguée; érant; élai; Ordonnance; érante; Injonction; Intimée; Office; Amende; Ministère; Confédération; éter; écutoire; Mestral; érantes; évue; Jeandin; ésente
    VDHC/2016/664-Office; écis; écision; ération; ébours; écution; Indemnité; Exécution; égué; Avocat; Sàrl; égués; érations; Chambre; érant; éduction; Assistance; écembre; Autorité; Action; êté; étaient; écessaires; était

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Recht; Appellation; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Editionsurteils; Vollstreckungsgesuch; Berechnung; Entscheid; Aufstellung; Erwägungen; Telefon; Appellationsgericht; Vermögensposition; Vermögenspositionen; Dokument; Telefonate; Bundesgericht; Berechnungen; Kennzahlen; Dokumente; Erläuterung; Dispositiv; Vollstreckungsgesuchs
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    112 Ia 25Moderation einer Anwaltsrechnung. Wesen des Moderationsverfahrens im allgemeinen (E. 1aa). Art. 50 Abs. 2 der Glarner Zivilprozessordnung gibt dem Richter nur die Kompetenz, die Höhe der Kostennote zu überprüfen; über den Bestand der Forderung wird im Moderationsentscheid nicht befunden (E. 1bb). Moderation; Obergericht; Moderationsverfahren; Anwalt; Honorar; Bundesgericht; Glarner; Richter; Zivilgericht; Recht; Verfahren; Kanton; Anwaltsrechnung; Obergerichts; Nichtigkeitsbeschwerde; Parteien; Urteil; Glarus; Kostennote; Berufung; Entscheid; Betrag; Leistungsurteil; Wortlaut; Hinweisen; Auslegung; üher
    112 II 95Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff. ZPO/GL). Entscheidet die kantonale Behörde aufgrund eines ausserordentlichen Rechtsmittels neu in der Sache selbst, so fällt sie einen berufungsfähigen Endentscheid. Sie hat dabei in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie das Bundesgericht auf Berufung hin (E. 2).
    Urteil; Berufung; Obergericht; Endentscheid; Kognition; Nichtigkeitsbeschwerde; Rechtsmittel; Beklagten; Verletzung; Entscheid; Urteils; Zivilabteilung; Rechtsmittels; Hinsicht; Bundesgericht; Erwägungen; Kantons; Glarus; Obergerichts; Rechtsprechung; Bundesrechts; Urteilskopf; Auszug; Regeste; Berufungsfähiger; Überprüfungsbefugnis; Behörde