ZGB Art. 345 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 345 ZGB vom 2025

Art. 345 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 345 Tod eines Gemeinders

1 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.

2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 345 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1B 15 39Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft.

Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Beurkundung; Substitut; Beklagten; Teilungsschreiber; Luzern; Gemeinderschaftsvertrag; Stadt; Substitute; Substituten; Grundstücke; Erben; Teilungsschreiber-Substitut; Gemeindeschreiber; Beurkundungen; Grundbuch; Recht; Teilungsschreiber-Substituten; Vorinstanz; Kanton; Hinweis; Kläger; ültig
GRA 2021 11NachlasssteuerGemeinder; Recht; Steuer; Gemeinders; Lasssteuer; Erben; Erblasser; Erblassers; Gemeinderschaft; Familiengemeinderschaft; Todes; Anteils; Einsprache; Kanton; Einspracheentscheid; Graubünden; Entscheid; Basel; Geschwister; Vermögenswerten; Ziffer; Verwaltung; Zeitpunkt; Erbschaft; Steuerverwaltung; Kantons; Vermögensübergang; Erbschafts