Obligationenrecht (OR) Art. 344

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 344 OR vom 2024

Art. 344 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 344 Begriff und Entstehung 1. Begriff

Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 344 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 23Forderung aus ArbeitsrechtArbeit; Beweis; Überstunden; Arbeitszeit; Recht; Vorinstanz; Vi-act; Urteil; Arbeitnehmer; Stempelkarte; Stempelkarten; Pause; Beweislast; Beweismittel; Arbeitgeber; Arbeitszeiten; Zeuge; Lehrvertrag; Pausen; KG-act; Zeugen; Beschwerdeführers; Arbeitspausen; Sachverhalts; Kommentar; Lehrling; Person
SGBO.2018.41Entscheid Art. 344 ff., Art. 346, Art. 355, Art. 337, Art. 337c, Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff., Art. 44 OR (SR 220). Nach der Probezeit kann das – stets auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund durch Kündigung fristlos aufgelöst werden. Entlässt der Arbeitgeber die lernende Person ohne wichtigen Grund, hat diese gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis durch Ablauf der Lehrzeit beendigt worden wäre, wobei ein Mitverschuldensabzug ausser Betracht fällt. Daneben hat sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verlängerung der Lehrzeit entsteht und der Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem Salär einer jungen Fachkraft entspricht; dieser Anspruch beruht nicht auf Art. 337c Abs. 1 OR, sondern auf Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff. OR, weshalb ein Mitverschuldensabzug grundsätzlich möglich ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Mai 2019, BO.2018.41). Arbeit; Schaden; Quot; Schadenersatz; Ausbildung; Lehrling; Beklagten; Arbeitgeber; Lehrverhältnis; Kündigung; Lehrvertrag; Vorinstanz; Ausbildungs; Lehrlings; Portmann/; Rudolph; Vertragsverletzung; Selbstverschulden; Verschulden; Stöckli; Berufung; Klägers; Fürsorge; Lehrzeit; Anspruch

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/6Entscheid Art. 5 und 9 AHVG, Art. 9 AHVV: Beitragsrechtliche Qualifizierung einer im Rahmen eines Praktischen Studiensemesters einer Fachhochschule ausbezahlten Aufwandentschädigung als Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2009, AHV 2008/6). ändig; Arbeit; Praktikum; Vereinbarung; Praktikant; Gallen; Recht; Praktikums; Erwerbstätigkeit; Beiträge; Einsprache; Sozialversicherungsbeiträge; Person; Auszubildende; Studiensemester; Aufwandentschädigung; Barlohn; Verhältnis; Verfahren; Ausbildung; Praktische; Entscheid; Kantons; Ausgleichskasse; Studiensemesters; Begründung
AGAGVE 2008 6262 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG).Ausbildung (Lehre zur Kauffrau) sind nicht abziehbare Ausbildungskosten. Arbeit; Beruf; Lehrjahr; Rekurrentin; Lehrbetrieb; Ausbildung; Lehre; Berufsschule; Zusammenhang; Kauffrau; Lehrvertrag; Apos; Arbeitgeber; Besuch; Arbeitsvertrag; Arbeitgebers; Steuerrekursgericht; Schulbesuch; Kauffrau; Arbeitszeit; Reinach; Woche; Fremdsprachen; Dienste; Entgelt; Person; Lernenden; Ausübung; ätzlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 32 (4A_461/2010)Art. 24 Abs. 1 GestG; arbeitsrechtliche Klagen; doppelrelevante Tatsachen. Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen (E. 2.1). Doppelrelevante Tatsachen (E. 2.3); Massgeblichkeit des klägerischen Tatsachenvortrags für den Zuständigkeitsentscheid (E. 2.4).
GestG; Gericht; Arbeit; Klage; Zuständigkeit; Tatsache; Tatsachen; Handelsreisenden; Gerichtsstand; Handelsreisendenvertrag; Urteil; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Klagen; Parteien; Vertrag; Zivilsachen; Wohnsitz; Prüfung; Recht; Ansprüche; Gerichtsstandsgesetz; Bundesgesetz; Klägers; Begründetheit; Beschwerdegegners
132 III 753Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) und Unterrichtsvertrag. Abgrenzung zwischen Lehrvertrag und Unterrichtsvertrag (E. 2.1 und 2.2). Lohnanspruch bei Vorliegen eines faktischen Lehrvertrages (E. 2.3 und 2.4). Arbeit; Lehrvertrag; Beruf; Unterricht; Beklagten; Urteil; Ausbildung; Vertrag; Unterrichtsvertrag; Parteien; Arbeitsvertrag; Kommentar; Lehrverhältnis; Coiffeuse; Berufung; Kantons; Luzern; Bundesgericht; Basel; REHBINDER; Coiffeurs; Lohnanspruch; Lehrvertrages; Obergericht; Person; Berufsbildung; Schweizerisches; Berner

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Roger Rudolph, Wolfgang PortmannBasler Obligationenrecht I2020
Streiff, Rudolph, PortmannBasler Obligationenrecht I2016