ZGB Art. 343 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 343 ZGB vom 2025

Art. 343 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 343 Aufhebung 1. Gründe

Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

  • 1. nach Vereinbarung oder Kündigung;
  • 2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
  • 3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
  • 4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
  • 5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 343 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2018/1072-édé; écution; Exécution; Intimé; Affiliation; ération; Fédération; Internationale; élai; écision; édéral; Jean-Marc; Reymond; éance; énéral; échéance; écutoire; épens; énérale; èrement; ésente; éjà; éter

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 02 90§ 3 HStG; Art. 336 ff. ZGB. Steuerfreie Handänderung im Rahmen eines Austritts aus einer Gemeinderschaft? Die im Gesetz genannten Steuerbefreiungsgründe sind abschliessend (Erw. 4c). Der Austritt eines Gemeinders aus der Gemeinderschaft hat nicht die gleichen steuerrechtlichen Folgen wie das Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Erw. 4d). Berufung auf Steuerbefreiung wegen Realteilung im vorliegenden Fall zugelassen (Erw. 5). Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Grundstück; Grundstücke; Handänderung; Erben; Erbengemeinschaft; Steuerbefreiung; Mutter; Austritt; Schwester; Gemeinschaft; Vermögens; Alleineigentum; Grundstücks; Drittel; Töchter; Erbteilung; Steuerpflicht; Grundeigentum; Familie; Grundstücken; Handänderungssteuer; Handänderungen; Austritts; Vater; Realteilung; Teilung
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