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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 343 StPO vom 2024

Art. 343 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 343 Beweisabnahme

1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.

2 Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.

3 Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 343 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230308Fahrlässige KörperverletzungSchuldig; Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Kollision; Unfall; Fahrbahn; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Vorinstanz; Gericht; Expertise; Verfahren; Prot; Gefahren; Entschädigung; Fahrrad; Parkierte; Verfahren; Sachverhalt; Einvernahme; Parkierten; Fahrzeuge; Blauen; Zivilklage
ZHSB220454Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetäubungsmittelgesetzSchuldig; Digte; Schuldigte; Beschuldigte; Digten; Schuldigten; Beschuldigten; Kokain; Vorinstanz; Aussage; Berufung; Schweiz; Teidigung; Verteidigung; Anklage; Aussagen; Recht; Beweis; Gericht; Urteil; Landes; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Einfuhr; Drogen; Kantons; Landesverweisung; Verhandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.98 (AG.2021.461)mehrfache einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
BSSB.2019.86 (AG.2021.299)A____ (entschieden am 29.05.2019): vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des BetmG B____ (entschieden am 18.04.2019): schwere Körperverletzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Glaubwürdigkeit; Beweis; Aussage; Persönlichen; Abklärung; Verhältnis; Beschwerde; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Urteil; Verhältnisse; Sind; Aussagen; DONATSCH; Verhältnissen; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Schuldig; Rechtspflege; Beweiswürdigung; Gericht; Sinne; Beschwerdeführer; Über; Beziehungen; Vorinstanz; Falsche
144 I 234 (6B_1442/2017)Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Beschwerde; Recht; Schuldig; Verfahren; Person; Russische; Abwesenheit; Anspruch; Richter; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Urteile; Krivoshapkin; Rolle; Erhob; Anwesenheit; Beweise; Befragung; Beweisführung; Befangenheit; Hauptverhandlung; Ozerov; Karelin; Mündliche; Scheine

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.42Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Privatkl?ger; Berufung; Recht; Recht; Urteil; Bundes; Verfahren; Beschimpfung; Verhalten; Verfahren; Drohung; Beamte; Beweis; Ziffer; Verhalten; Beh?rden; Gewalt; Kammer; Zeuge; Gesagt; Stirn; Verfahrens; Konfrontation
CA.2021.7Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Filter; ?ffnen; Hinzuf?gen; Urteil; Freiheit; Berufung; Kinder; Waffe; Waffen; Massnahme; Verfahren; Dolch; Verfahren; Entscheid; Recht; Dolche; Recht; Bundes; Behandlung; BStGer; Amtlich; Beweis; Entscheide; T?ter; Verfahrens; Amtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Beat Gut, Thomas Fingerhuth Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO]2014
Beat Gut, ThomaFingerhuth Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO]2014
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