Art. 341 des Hauptes
1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 II 273 | Arbeitsvertrag; Geltendmachung von Lohnansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus dem blossen Zeitablauf innerhalb der Verjährungsfrist kann weder ein Verzicht auf die Ansprüche noch deren rechtsmissbräuchliche Geltendmachung abgeleitet werden. | Beschwerde; Rekurskommission; Verjährung; Arbeitsverhältnis; Geltendmachung; Verzicht; Ansprüche; Forderung; Beendigung; Verjährungsfrist; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdeführer; Recht; Arbeitnehmer; Zeitablauf; Entscheid; Urteil; S-AG; Erwägungen; Gesamtarbeitsvertrag; Blosse; Kantonsgerichts; Gallen; Staatsrechtliche; Blossen; Werden; Schweizerische; Arbeitsgericht; Klage; Klägers |