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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 341 ZGB vom 2024

Art. 341 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 341 des Hauptes

1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.

2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.

3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 273Arbeitsvertrag; Geltendmachung von Lohnansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus dem blossen Zeitablauf innerhalb der Verjährungsfrist kann weder ein Verzicht auf die Ansprüche noch deren rechtsmissbräuchliche Geltendmachung abgeleitet werden.
Beschwerde; Rekurskommission; Verjährung; Arbeitsverhältnis; Geltendmachung; Verzicht; Ansprüche; Forderung; Beendigung; Verjährungsfrist; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdeführer; Recht; Arbeitnehmer; Zeitablauf; Entscheid; Urteil; S-AG; Erwägungen; Gesamtarbeitsvertrag; Blosse; Kantonsgerichts; Gallen; Staatsrechtliche; Blossen; Werden; Schweizerische; Arbeitsgericht; Klage; Klägers
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