Login
Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.
Art. 341 Unverzichtbarkeit und
Verjährung
1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
2 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220019 | Arbeitsrechtliche Forderung | Berufung; Bonus; Konkurrenz; Parteien; Beklagten; Vorinstanz; Konkurrenzverbot; Recht; Kündigung; Höhe; Karenzentschädigung; Arbeitgeber; Gratifikation; Arbeitnehmer; Urteil; Entscheid; Klägers; Konkurrenzverbotes; Zahlung; Berufungsverfahren; Abwerbeverbot; Anspruch; Tatsache; Erfolgsbeteiligung; Arbeitsvertrag; Beweis; ährend |
ZH | LA220019 | Arbeitsrechtliche Forderung | Berufung; Bonus; Konkurrenz; Parteien; Beklagten; Vorinstanz; Konkurrenzverbot; Recht; Kündigung; Höhe; Karenzentschädigung; Arbeitgeber; Gratifikation; Arbeitnehmer; Urteil; Entscheid; Klägers; Konkurrenzverbotes; Zahlung; Berufungsverfahren; Abwerbeverbot; Anspruch; Tatsache; Erfolgsbeteiligung; Arbeitsvertrag; Beweis; ährend |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2014.00089 | Der Beschwerdeführer war ab 2003 bei einem kantonalen Amt angestellt. Er beantragt eine Vergütung für angeblich von 2007 bis zum Ende des (von ihm aufgelösten) Arbeitsverhältnisses im Jahr 2010 geleistete Überstunden. | Stunden; Rekurs; Direktion; Weisung; Arbeitszeit; Vorinstanz; Dispositiv; Arbeitgeber; Mehrzeit; Verfügung; Überstunden; Vereinbarung; Zeitbuchhaltung; Mehrstunden; Arbeitszeitsaldo; Regierungsrat; Ferien; Beschwerdeführers; Weiterbildung; Arbeitnehmer; Vorgesetzte; Arbeitgebers; Erwägungen; Beschluss; Rekursgegnerin; Hinweis; Abgeltung; Arbeitsverhältnis; Dispositiv-Ziff |
SG | AVI 2008/57 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). | Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Monatslohn; Lohnforderung; Anspruch; Forderung; Lohnforderungen; Quot; Forderungen; Person; Leistung; Zeitraum; Arbeitsleistung; Antrag; Arbeitsleistungen; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Masse; Einsprache; Arbeitsverhältnisse; Masseschulden; Wortlaut |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 78 (4A_295/2020) | Regeste Art. 127, 330a OR ; Arbeitszeugnis, Verjährung. Klagen auf Ausstellung bzw. Berichtigung eines Arbeitszeugnisses unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR (E. 6.2-6.9). | élai; édéral; Arbeit; Conseil; Employé; était; état; étention; Message; éance; été; Tribunal; étation; éances; étentions; Kommentar; évision; Arrêt; Genève; Employeur; érale; REHBINDER/STÖCKLI; être; écité; énéral; écembre; -après:; écision; Action; élivrance |
144 III 235 (4A_7/2018) | Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). | Schieds; Recht; Schiedsgericht; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schweiz; Schiedsgerichtsbarkeit; Ansprüche; Rechtsprechung; Bundesgericht; Forderungen; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Zuständigkeit; Anspruch; Schiedsvereinbarung; Schiedsverfahren; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Verfahren; Arbeitnehmer; Schutz; FRÖHLICH; Vertrag |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-958/2019 | Bundespersonal | Arbeit; Aufhebung; Kündigung; Vereinbarung; Bundes; Leistung; Arbeitgeber; Recht; Vorinstanz; Urteil; Aufhebungsvertrag; Vertrag; Arbeitsverhältnis; Arbeitnehmer; Auflösung; Abschluss; Reintegration; Weiterbildung; Leistungen; Arbeitgeberin; Anspruch; Parteien; Lohnfortzahlung; Austritts; Austrittsvereinbarung; Kündigungsschutz; Arbeitsverhältnisse |
A-1117/2014 | Bundespersonal | Vertrag; Arbeitsvertrag; Vorinstanz; Recht; Vertrags; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Kündigung; Urteil; Arbeitnehmer; Aufhebung; Jahreslohn; Bereicherung; Verzicht; Fürsorgepflicht; Rückforderung; Verfahren; Arbeitsverhältnis; Regel; Entscheid; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Arbeitsvertrages |
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Staehelin, Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich | 2016 |
Roger Rudolph, Wolfgang Portmann | Basler Kommentar Obligationenrecht I | 2015 |