Art. 340c Wegfall
1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.
2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220013 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beklagte; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Kunden; Arbeitnehmer; Verfahrens; Herabsetzung; Parteien; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; ätig |
ZH | LA220019 | Arbeitsrechtliche Forderung | Berufung; Bonus; Konkurrenz; Parteien; Beklagten; Vorinstanz; Konkurrenzverbot; Recht; Kündigung; Höhe; Karenzentschädigung; Arbeitgeber; Gratifikation; Arbeitnehmer; Urteil; Entscheid; Klägers; Konkurrenzverbotes; Zahlung; Berufungsverfahren; Abwerbeverbot; Anspruch; Tatsache; Erfolgsbeteiligung; Arbeitsvertrag; Beweis; ährend |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2005 112 | III. Weiterbildung112 Weiterbildung. Rückzahlungsklausel.- Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel. DieKündigung durch den Arbeitgeber infolge dauernder unverschuldeterArbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers steht in concreto der Anwendung der Rückerstattungsklausel nicht entgegen... | Weiterbildung; Kündigung; Rückerstattung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Stadt; Personal; Rückzahlung; Auflösung; Rückerstattungsklausel; Dienst; Klägers; Rückerstattungspflicht; Bezug; Rehbinder; Krankheit; Beklagten; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitnehmers; Stadtrat; Ausbildung; Arbeitgebers; Kommentar; Vorteil; Anlass; Arbeitsverhältnis; Regel |