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Obligationenrecht (OR)

Art. 340b OR vom 2024

Art. 340b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 340b Folgen
der Übertretung

1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.

2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.

3 Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 340b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungKlagten; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Arbeitnehmer; Kunden; Partei; Habe; Gerin; Verfahrens; Herabsetzung; Habe; Parteien; Zahlen; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; Bezahlen
ZHLF220039Vorsorgliche Massnahmen / Konkurrenzverbot aus Arbeitsvertrag usw.Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Konkur; Konkurrenz; Arbeit; Konkurrenzverbot; Berufungsbeklagten; Kunden; Vorinstanz; Bezirk; Brandschutz; Berufungsklägers; Entscheid; Kündigung; Verbot; Partei; Kanton; Parteien; Arbeitnehmer; Gesuch; Gründete; Begründe; Bezirke; Arbeitsverhältnis; Gebiet; Vorsorglich; Konkurrenzverbotes; Begründet
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