SG | BV 2017/14 | Entscheid Art. 73 BVG. Art. 4 ff. VVG. Säule 3a. Anzeigepflichtverletzung. Es läuft dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider, wenn eine antragstellende Person einen (medizinischen) Tatbestand, der unzweifelhaft von einer unmissverständlichen Frage erfasst wird, im Antragsformular unter Berufung auf die Erklärung des Vermittlers nicht oder nur unvollständig aufführt. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2018, BV 2017/14). | Versicherung; Quot; Recht; Helvetia; Person; Anzeigepflicht; Versicherer; Fragen; Behandlung; Klage; Vermittler; Vorsorge; Anzeigepflichtverletzung; Erwerbsunfähigkeit; Vermittlers; Antrag; Hospitalisation; Beklagten; Träge; Parteien; Säule; Lebensversicherung; Psychotherapie; Versicherungsberater; Rechtsbegehren |