Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 34

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 34 VRV vom 2024

Art. 34 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen

(Art. 42 Abs. 1 SVG)

1 Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln.

2 Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.

3 Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 34 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2018/225-était; Accès; Expert; Appel; él égligence; éléments; Expertise; énagement; éhicule; étant; éparation; écurité; Accident; Appelant; éter; Aménagement; égale; Aient; également; éciation; Lappel; Auteur
VDJug/2013/140-Appel; Amende; évenu; étant; Incapacité; -amende; énale; écuniaire; ègle; Arrondissement; Côte; ègles; éhicule; Office; état; Selon; Auteur; évrier; érobade; éterminer; Alcool; êté; Intéressé

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 49Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). Antrag; Urteil; Sachbeschädigung; Fahrzeugs; Gebrauch; Antrag; Antragsrecht; Vorinstanz; Person; Verantwortung; Erhaltung; Entlehner; Verletzung; Verkehrsregeln; Obergericht; Bundesgericht; Miete; Oberstaatsanwaltschaft; Kantons; Sachen; Träger; Rechtskreis; Standes; Benutzung; Staatsanwaltschaft; Insassen; Delle; ärte
101 IV 324Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 VRV. Die Bestimmungen dienen u.a. der Lufthygiene und der allgemeinen Lärmbekämpfung. Nicht erforderlich ist, dass sich Personen in der Nähe des Motorfahrzeugs aufhalten. Das Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Personenwagens, um diesen aufzuheizen, stellt eine vermeidbare Belästigung dar und ist deshalb unzulässig. Motor; Fahrzeug; Urteil; Schuldspruch; Nichtigkeitsbeschwerde; Lärm; Kantons; Lufthygiene; Personen; Belästigung; Allmend; Umgang; Abgase; Generalprokurator; Bestimmungen; Nähe; Laufenlassen; Motors; Sachverhalt; Personenwagen; Verbindung; Bundesgericht; Interesse; Aufhebung; Verkehr; Wagen; Fahrzeugführer