StReG Art. 34 - Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 34 StReG vom 2025

Art. 34 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 34 Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot

1 Strafregisterdaten werden mit der Entfernung aus VOSTRA nach den Artikeln
29–33 vernichtet und nicht archiviert.

2 Nach ihrer Entfernung aus VOSTRA dürfen die Daten nicht mehr rekonstruierbar sein. Einzig die Protokollierung von Daten im Sinne von Artikel 25 ist bis zur Entfernung nach Artikel 33 Buchstabe a auch dann zulässig, wenn Daten aus der Strafdatenverwaltung von VOSTRA entfernt worden sind.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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