MWSTG Art. 34 - Steuerperiode

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 34 MWSTG vom 2024

Art. 34 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 34 Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung

1. Abschnitt: Zeitliche Bemessung Steuerperiode

1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. (1)

(1) Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 80Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; Billag; Leistung; Recht; Verfügung; Urteil; Überwälzung; öffentlich-rechtliche; öffentlich-rechtlichen; Gebühr; BAKOM; Gebühren; Rechtsverhältnis; Streit; Vorinstanz; Eidgenössische; Leistungen; Wortlaut; Person; Erhebung; Rechtsverhältnisses; Ziviljustiz; Empfangsgebühr; Streitig; Leistungsverhältnis; Leistung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6527/2019MehrwertsteuerSteuer; Steuerperiode; Verjährung; Forderung; MWSTG; Recht; Steuerforderung; Einsprache; Kontrolle; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Urteil; Einspracheentscheid; Festsetzung; Vorinstanz; Steuerperioden; Verjährungsfrist; Verfahren; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Einschätzungsmitteilung; Festsetzungsverjährung; Verfahrens; Steuerpflichtigen; Entgelt; Erwägung; BVGer; Person
A-6511/2019MehrwertsteuerSteuer; Steuerperiode; Verjährung; MWSTG; Recht; Kontrolle; Steuerforderung; Einsprache; Mehrwertsteuer; Sachverhalt; Urteil; Festsetzung; Verfügung; Verjährungsfrist; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Steuerperioden; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Einschätzungsmitteilung; Entgelt; Festsetzungsverjährung; Steuerpflichtigen; Person; Ankündigung; Verfahrens; Frist; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2013.12Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Steuer; Auslieferung; Recht; MWSTG; Steuerhinterziehung; Apos;; Sachverhalt; Rechtshilfe; Tatbestand; Justiz; Barkeit; Entscheid; Deutschland; Schweiz; Mehrwertsteuer; Täter; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Justizministerium; Bundesstrafgerichts; Staates; Auslieferungsunterlagen; Abrechnung; Baden; Württemberg

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiger, Schluckebier Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: MWSTG-Kommentar ]2019