Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 34

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 34 IPRG vom 2022

Art. 34 Bundesgesetz
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Art. 34 II. Rechtsfähigkeit

1 Die Rechtsfähigkeit untersteht schweizerischem Recht.

2 Beginn und Ende der Persönlichkeit unterstehen dem Recht des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsfähigkeit voraussetzt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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