DSG Art. 34 - Rechtsgrundlagen

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 34 DSG vom 2023

Art. 34 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 34 Rechtsgrundlagen

1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

2 Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • a. Es handelt sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten.
  • b. Es handelt sich um ein Profiling.
  • c. Der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung können zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen.
  • 3 Für die Bearbeitung von Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b ist eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn ausreichend, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Die Bearbeitung ist für eine in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich.
  • b. Der Bearbeitungszweck birgt für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken.
  • 4 In Abweichung von den Absätzen 1–3 dürfen Bundesorgane Personendaten bearbeiten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • a. Der Bundesrat hat die Bearbeitung bewilligt, weil er die Rechte der betroffenen Person für nicht gefährdet hält.
  • b. Die betroffene Person hat im Einzelfall in die Bearbeitung eingewilligt oder hat ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
  • c. Die Bearbeitung ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 34 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE220292NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Privatbereich; Nichtanhandnahmeverfügung; Antrag; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügungen; Verletzung; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Beschwerdeverfahren; Winterthur/Unterland; Wohnung; Bereiche; Beschwerdeführers; Auskunft; Daten; Tatsache; Recht; Bundesgerichts
    ZHUE210208NichtanhandnahmeVerfahren; Verfügung; Beschwerdegegner; Beschwerdeverfahren; Akten; Statthalteramt; Bülach; Nichtanhandnahme; Entschädigung; Bezirk; Angeschuldigte; Antrag; Frist; Beschwerdeverfahrens; Kammer; Bezirkes; Eingabe; Angeschuldigten; Nichtanhandnahmeverfügung; Verjährung; Auskunft; Daten; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Statthalteramts; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2021.225-Ehefrau; Richt; Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Recht; Scheinehe; Beschwerde; Beziehung; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Kanton; Beschwerdeführers; Ausländer; Urteil; Familien; Bundesgericht; Verfügung; Migration; Kantons; Apos; Aussage; Bundesgerichts; Widerruf; Schulden; Bewilligung; Indizien
    BSBES.2017.77 (AG.2018.209)Ablehnung von Beweisanträgen und VerfahrenseinstellungBeschwerdegegner; Akten; Verfahren; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gedenkstätte; Recht; Beschwerdegegners; Verfahrens; Beweis; Gericht; Verfahren; Eingabe; Einstellung; Gericht; Aussage; Aufnahmen; Person; Spende; Spenden; Video; Antrag; Anträge; Einstellungsverfügung; Beweisanträge
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 139 (4A_125/2020)
    Regeste
    Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2).
    Daten; Auskunft; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Personen; Gespräch; Anspruch; Informationen; Inhaber; Auskunftspflicht; Recht; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Herkunftsangaben; Beschwerdeführerinnen; Anwalts; Anwaltskanzlei; Urteil; ügbare
    136 II 508 (1C_285/2009)Art. 82 ff. BGG, Art. 3 lit. a, Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 2 lit. a und Art. 13 DSG; unzulässige Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer. Eine Empfehlung des EDÖB im Privatrechtsbereich nach Art. 29 DSG betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 ff. BGG (E. 1.1). Voraussetzungen, unter denen IP-Adressen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren sind (E. 3). Ist das Sammeln von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer für diese nicht erkennbar, verletzt dies die Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit nach Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG (E. 4). Trotz ihres Wortlauts sind in der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG (wie in lit. b und c) Rechtfertigungsgründe nicht ausgeschlossen; ihre Annahme erfolgt jedoch nur unter grosser Zurückhaltung (E. 5). Die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Datenbearbeitung begangene Persönlichkeitsverletzung kann nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt werden (E. 6). Daten; Person; Recht; Personen; IP-Adresse; Datenschutz; Rechtfertigung; Persönlichkeit; Urheberrecht; Interesse; Rechtfertigungsgr; EDÖB; Personendaten; Grundsätze; Internet; Datenschutzgesetz; IP-Adressen; Datenbearbeitung; Rechtfertigungsgründe; Urheberrechts; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Sinne; Zweck; Empfehlung; ROSENTHAL; öglich

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4781/2019Öffentlichkeitsprinzipühre; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Zugang; Schlichtung; Schlichtungs; Verfahren; Daten; Schlichtungsverfahren; Dokument; Öffentlichkeit; Dokumente; Urteil; Bundes; Behörde; Verfahrens; Interesse; EDÖB; Informationen; Zugangs; Gesuch; Verfügung; Recht; BVGer; Person; Dokumenten; Medien; Datenschutz
    A-5225/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Auskunft; Beklagten; Klage; Auskunfts; Begehren; Datensammlung; Empfehlung; Frist; EDÖB; Lucency; Klägers; Verfügung; Partei; Recht; Löschung; Adress; Drohung; Parteien; Personendaten; Massnahme; Massnahmen; Stellung; Recht; Deutschland; Datenschutz; Sachverhalt