SG | B 2019/90, B 2019/91 | Entscheid Steuerrecht, Art. 39 Abs. 1 lit. c StG, Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG. Der Beschwerdeführer macht tatsächliche Kosten aus einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit geltend, und zwar um solche im Zusammenhang mit einer Reise seines Teams (Flug, Unterkunft, Verpflegung). Bei solchen Aufwendungen handelt es sich um Ausgaben, zu denen sich der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung verpflichtet fühlt, die aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit stehen. Solche sogenannten Standesausgaben sind nicht abzugsfähig (Verwaltungsgericht, B 2019/90 und B 2019/91). | Einkommen; Beruf; Entscheid; Berufskosten; Auslage; Einkommens; Bundessteuer; Auslagen; Kantons; Gemeinde; Abzug; Gewinnungskosten; Aufwendungen; Stellung; Gallen; Vorinstanz; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Zusammenhang; Person; Mitarbeitenden; Nebenerwerb; Verwaltungsrekurskommission; Steueramt |
SG | B 2015/226 und B 2015/227 | Entscheid Steuerrecht. Art. 39 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Art. 34 lit. a DBG; Art. 47 lit. a StG.Abzug von für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Streitig war, ob die Rekursinstanz zu Recht die in der Steuererklärung 2012 von den Beschwerdegegnern deklarierten Kosten für die Herstellung der Compliance im Zusammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch den Beschwerdegegner zum Abzug zuliess und die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2015 aufhob.Das Verwaltungsgericht hielt fest, die von der Vorinstanz zum Abzug zugelassenen Kosten seien im Zusammenhang mit der Bereitstellung der amerikanischen Steuerunterlagen des Beschwerdegegners entstanden. Als amerikanischer Staatsbürger habe der Beschwerdegegner damals - trotz Ansässigkeit in der Schweiz - der unbeschränkten Steuerpflicht in den USA unterlegen mit der Folge, dass er in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei und auch in den USA eine Steuerdeklaration einzureichen gehabt habe. Unbestritten sei, dass die Bereinigung der amerikanischen Steuerangelegenheiten des Beschwerdegegners für den Antritt der Anstellung als Vorsitzender der Bankleitung vom Arbeitgeber verlangt und damit erforderlich gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, angesichts der unübersichtlichen Bedingungen der US-Steuerbehörden die US-Steuerunterlagen ohne professionelle Hilfe aufzuarbeiten, belege jedoch für sich allein noch keinen beruflichen Konnex der entstandenen Kosten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die professionelle Unterstützung beim Ausfüllen der US-Steuererklärung auch nötig gewesen wäre, wenn kein Stellenantritt (unter der Voraussetzung der Herstellung der Compliance) in Aussicht gestanden hätte. Eigentliche (und vorbestandene) Ursache der entstandenen Kosten habe die gesetzliche Deklarationspflicht in den USA gebildet. Das Bewerbungsverfahren habe lediglich die Notwendigkeit zutage gebracht, der Deklarationspflicht in den USA nachzukommen und für diese Pflichterfüllung einen Experten für US-Steuerrecht zu beauftragen. Aufhebung des Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2015/226 und B 2015/227). | Beschwerdegegner; Abzug; Bundes; Beruf; Compliance; Zusammenhang; Entscheid; Herstellung; Verwaltungsgericht; Aufwendungen; Berufs; Bundessteuer; Einkommen; Recht; Beschwerdegegners; Vorinstanz; Steuerunterlagen; Steuerpflicht; Schweiz; Deklarationspflicht; Kantons; Einsprache; Gemeinde; Umstände; Verbindung; Verfahren; Richner/Frei/; Kaufmann/Meuter; Auslage |