Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 34 DBG vom 2025

Art. 34 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 34 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

  • a. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
  • b. (1)
  • c. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
  • d. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
  • e. Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
  • (1) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 34 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2019.14Staats- und Bundessteuer 2017Berufs; Arbeit; Rekurrent; Wohnung; Berufskosten; Rekurrenten; Woche; Einsprache; Arbeitsort; Dienstwohnung; Abzug; Mehrkosten; Wochenaufenthalt; Punkt; Unterkunft; Recht; Rekurs; Liegenschaft; Berufsauslagen; Wohnungseinrichtung; Lebenshaltungskosten; Rechtsmittel; Staats; Bundessteuer; Steuergericht; Veranlagung
    AGAGVE 2005 79AGVE 2005 79 S.371 2005 Kantonale Steuern 371 [...] 79 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts; Ersatzbaute...Gebäude; Ersatz; Unterhalt; Sachen; Baute; Scheune; Abzug; Gebäudes; Neubau; Ersatzbaute; Erstellung; Rekurrenten; Steuerrekursgericht; Aufwendungen; Recht; Eigentümer; Bauten; Rechtsprechung; Unterhaltskosten; Kantonale; Steuern; Vorinstanz; Ausscheidung; Liegenschaftsunterhalt; Bundesgericht; Sanierung; Ersatzbaus; Bereich; Ausserdem

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/90, B 2019/91Entscheid Steuerrecht, Art. 39 Abs. 1 lit. c StG, Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG. Der Beschwerdeführer macht tatsächliche Kosten aus einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit geltend, und zwar um solche im Zusammenhang mit einer Reise seines Teams (Flug, Unterkunft, Verpflegung). Bei solchen Aufwendungen handelt es sich um Ausgaben, zu denen sich der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung verpflichtet fühlt, die aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit stehen. Solche sogenannten Standesausgaben sind nicht abzugsfähig (Verwaltungsgericht, B 2019/90 und B 2019/91). Einkommen; Beruf; Entscheid; Berufskosten; Auslage; Einkommens; Bundessteuer; Auslagen; Kantons; Gemeinde; Abzug; Gewinnungskosten; Aufwendungen; Stellung; Gallen; Vorinstanz; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Zusammenhang; Person; Mitarbeitenden; Nebenerwerb; Verwaltungsrekurskommission; Steueramt
    SGB 2015/226 und B 2015/227Entscheid Steuerrecht. Art. 39 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Art. 34 lit. a DBG; Art. 47 lit. a StG.Abzug von für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Streitig war, ob die Rekursinstanz zu Recht die in der Steuererklärung 2012 von den Beschwerdegegnern deklarierten Kosten für die Herstellung der Compliance im Zusammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch den Beschwerdegegner zum Abzug zuliess und die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2015 aufhob.Das Verwaltungsgericht hielt fest, die von der Vorinstanz zum Abzug zugelassenen Kosten seien im Zusammenhang mit der Bereitstellung der amerikanischen Steuerunterlagen des Beschwerdegegners entstanden. Als amerikanischer Staatsbürger habe der Beschwerdegegner damals - trotz Ansässigkeit in der Schweiz - der unbeschränkten Steuerpflicht in den USA unterlegen mit der Folge, dass er in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei und auch in den USA eine Steuerdeklaration einzureichen gehabt habe. Unbestritten sei, dass die Bereinigung der amerikanischen Steuerangelegenheiten des Beschwerdegegners für den Antritt der Anstellung als Vorsitzender der Bankleitung vom Arbeitgeber verlangt und damit erforderlich gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, angesichts der unübersichtlichen Bedingungen der US-Steuerbehörden die US-Steuerunterlagen ohne professionelle Hilfe aufzuarbeiten, belege jedoch für sich allein noch keinen beruflichen Konnex der entstandenen Kosten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die professionelle Unterstützung beim Ausfüllen der US-Steuererklärung auch nötig gewesen wäre, wenn kein Stellenantritt (unter der Voraussetzung der Herstellung der Compliance) in Aussicht gestanden hätte. Eigentliche (und vorbestandene) Ursache der entstandenen Kosten habe die gesetzliche Deklarationspflicht in den USA gebildet. Das Bewerbungsverfahren habe lediglich die Notwendigkeit zutage gebracht, der Deklarationspflicht in den USA nachzukommen und für diese Pflichterfüllung einen Experten für US-Steuerrecht zu beauftragen. Aufhebung des Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2015/226 und B 2015/227). Beschwerdegegner; Abzug; Bundes; Beruf; Compliance; Zusammenhang; Entscheid; Herstellung; Verwaltungsgericht; Aufwendungen; Berufs; Bundessteuer; Einkommen; Recht; Beschwerdegegners; Vorinstanz; Steuerunterlagen; Steuerpflicht; Schweiz; Deklarationspflicht; Kantons; Einsprache; Gemeinde; Umstände; Verbindung; Verfahren; Richner/Frei/; Kaufmann/Meuter; Auslage
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 27 (9C_677/2021)
    Regeste
    Art. 32 Abs. 2 DBG ; Unterhaltskosten für Liegenschaften; Abzug von Instandstellungskosten bei "wirtschaftlichem Neubau" (Praxisänderung). Zu den Unterhaltskosten gehören gemäss der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung von Art. 32 Abs. 2 DBG u.a. die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften (Abschaffung der sog. Dumont-Praxis). Kosten für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Totalsanierung oder dem völligen Um- oder Ausbau (sog. wirtschaftlicher Neubau) sind als Instandstellungskosten abzugsfähig, soweit sie aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken (Praxisänderung; E. 4.3-4.7).
    Liegenschaft; Praxis; Unterhalt; Kanton; Urteil; Unterhaltskosten; Instandstellung; Dumont-Praxis; Einkommen; Neubau; Freiburg; Abzug; Vorinstanz; Betrachtung; Kantons; -technische; Steuerverwaltung; Liegenschaften; -technischen; Aufwendungen; Betrachtungsweise; Zustand; Grundstück; Instandstellungskosten; Neubau; Totalsanierung; Liegenschaftsunterhaltskosten
    149 II 19 (2C_382/2021)
    Regeste
    Art. 25 DBG i.V.m. Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ; Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen als Einkommen; Begriff der Gewinnungskosten; keine Abzugsfähigkeit von zwecks Erlangung von Unterhaltsbeiträgen aufgewendeten Anwaltskosten. Gemäss Art. 24 lit. e und Art. 34 lit. a DBG werden Leistungen, die ein Steuerpflichtiger in Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung erhält, steuerlich nicht als Einkommen behandelt (E. 5.1 und 5.2). Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sehen eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsbeiträge vor, die beim Empfänger als Einkommen steuerbar und beim zahlenden Steuerpflichtigen abzugsfähig sind (E. 5.3). Die Ausnahmeregelung in Art. 23 lit. f und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ist restriktiv auszulegen (E. 5.4). Erinnerung an die betreffend Gewinnungskosten i.S.v. Art. 25 DBG anwendbaren Grundsätze (E. 6.1 und 6.2) und in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung zu Anwaltskosten (E. 6.3). Anwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger für den Erhalt von Unterhaltsbeiträgen aufwendet, stellen keine abzugsfähigen Gewinnungskosten nach Art. 25 DBG dar (E. 6.4).
    Entretien; Avocat; éduction; Acquisition; édé; édéral; Tribunal; époux; édure; Administration; évrier; être; éductible; éductions; écembre; éductibles; également; énérale; édérale; Unterhaltsbeiträge; éduire; Angle; Kommentar; Bundesgesetz; économique; égime; été; édures; Unterhaltsbeiträgen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5065/2015MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Aufwendung; Quot;; Aufwendungen; Vorsteuer; Mehrwert; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; Urteil; Recht; Vorinstanz; Einlageentsteuerung; Verfügung; Steuerpflicht; BVGer; Liegenschaft; Kommentar; Unternehmen; Höhe; Fassade; Westfassade; Vorsteuerabzugs; Sachverhalt; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; ätig
    C-4008/2013BeiträgeSchweiz; Quot;; Vorinstanz; B-act; Wohnsitz; Berufs; Recht; Verordnung; Einkommen; Bundesverwaltungsgericht; Berufskosten; Expatriate; Person; Expatriates; Reise; Deutschland; Parteien; Ausgleichskasse; Status; Sachverhalt; Einsprache; Reisekosten; Bestimmungen; Erwerbstätigkeit

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG, Zürich2003