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Obligationenrecht (OR)

Art. 339a OR vom 2024

Art. 339a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 339a Rückgabepflichten

1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.

2 Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.

3 Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 339a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170011ForderungRecht; Vorinstanz; Beklagten; Vertrag; Fahrzeug; Parteien; Betreibung; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Kreditfahrt; Kreditfahrten; Gericht; Klage; Erwägung; Arbeitsverhältnis; Beweis; Forderung; Zusammenarbeit; Sinne; Urteil
ZHSB140021versuchte NötigungBeschuldigte; Beschuldigten; Staat; Staatsanwalt; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Vorinstanz; Urteil; Tagessätze; Gericht; Berufung; Verteidigung; Probezeit; Nötigung; Befehl; Täter; Vollzug; Zürich-Sihl; Tagessätzen; Anschlussberufung; Arbeit; Verhältnisse; Abteilung; Sinne; Schuld; Privatklägers; Verhalten; Verschulden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2016/5Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Kündigung; Hinweis; Beklagten; Lehrperson; Hinweisen; Recht; Lehrpersonen; Quot; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Verfahren; Klage; Arbeitsverhältnis; VerwG; Gründen; VerwGE; Rudolph; Entschädigung; Kaenel; Arbeitsunfähigkeit; Verhalten; Protokoll
AGAGVE 2005 112III. Weiterbildung112 Weiterbildung. Rückzahlungsklausel.- Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel. DieKündigung durch den Arbeitgeber infolge dauernder unverschuldeterArbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers steht in concreto der Anwendung der Rückerstattungsklausel nicht entgegen... Weiterbildung; Kündigung; Rückerstattung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Stadt; Personal; Rückzahlung; Auflösung; Rückerstattungsklausel; Dienst; Klägers; Rückerstattungspflicht; Bezug; Rehbinder; Krankheit; Beklagten; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitnehmers; Stadtrat; Ausbildung; Arbeitgebers; Kommentar; Vorteil; Anlass; Arbeitsverhältnis; Regel
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7021/2014Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Bundes; Quot;; Recht; Urteil; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorinstanz; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnis; Rechtsbegehren; Bundesverwaltungsgerichts; Verfügung; Beschwerdeführers; Arbeitsverhältnisse; Bundesgericht; Parteien; Urteile; Arbeitsverhältnisses; Entscheid; Streit; Arbeitnehmer; Bundesgerichts; Begehren; Begründung