Obligationenrecht (OR) Art. 339a

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 339a OR vom 2025

Art. 339a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 339a Rückgabepflichten

1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.

2 Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.

3 Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.


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Art. 339a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170011ForderungRecht; Vorinstanz; Beklagten; Vertrag; Fahrzeug; Parteien; Betreibung; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Kreditfahrt; Kreditfahrten; Gericht; Klage; Erwägung; Arbeitsverhältnis; Beweis; Forderung; Zusammenarbeit; Sinne; Urteil
ZHSB140021versuchte NötigungBeschuldigte; Beschuldigten; Staat; Staatsanwalt; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Vorinstanz; Urteil; Tagessätze; Gericht; Berufung; Verteidigung; Probezeit; Nötigung; Befehl; Täter; Vollzug; Zürich-Sihl; Tagessätzen; Anschlussberufung; Arbeit; Verhältnisse; Abteilung; Sinne; Schuld; Privatklägers; Verhalten; Verschulden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2016/5Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Kündigung; Hinweis; Beklagten; Lehrperson; Hinweisen; Recht; Lehrpersonen; Quot; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Verfahren; Klage; Arbeitsverhältnis; VerwG; Gründen; VerwGE; Rudolph; Entschädigung; Kaenel; Arbeitsunfähigkeit; Verhalten; Protokoll
AGAGVE 2005 112III. Weiterbildung112 Weiterbildung. Rückzahlungsklausel.- Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel. DieKündigung durch den Arbeitgeber infolge dauernder unverschuldeterArbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers steht in concreto der Anwendung der Rückerstattungsklausel nicht entgegen... Weiterbildung; Kündigung; Rückerstattung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Stadt; Personal; Rückzahlung; Auflösung; Rückerstattungsklausel; Dienst; Klägers; Rückerstattungspflicht; Bezug; Rehbinder; Krankheit; Beklagten; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitnehmers; Stadtrat; Ausbildung; Arbeitgebers; Kommentar; Vorteil; Anlass; Arbeitsverhältnis; Regel
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7021/2014Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Bundes; Quot;; Recht; Urteil; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorinstanz; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnis; Rechtsbegehren; Bundesverwaltungsgerichts; Verfügung; Beschwerdeführers; Arbeitsverhältnisse; Bundesgericht; Parteien; Urteile; Arbeitsverhältnisses; Entscheid; Streit; Arbeitnehmer; Bundesgerichts; Begehren; Begründung