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Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 339 OR vom 2024

Art. 339 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 339 Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Fälligkeit der Forderungen

1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.

2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.

3 Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 339 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220006Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Ferien; Berufung; Entscheid; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Recht; Ferienbezug; Arbeitsunfähigkeit; Kündigung; Beklagten; Klägers; Ferienanspruch; Arbeitgeber; Verfahren; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeberin; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Ferientage; Krankheit; Arbeitsgericht; Kündigungsfrist; Kompensation
ZHLA220002Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Recht; Richt; Vorinstanz; Beklagten; Klägers; Arbeitsverhältnis; Hauptverhandlung; Arbeitsunfähigkeit; Parteien; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Verfahren; Sinne; Berufungsverfahren; Krankheit; Arztzeugnis; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmers; Vollmacht; Gericht; Rechtsbegehren; Arbeitszeugnis; Klage; Entscheid; ändig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2016/4Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Kinder; Arbeitsunfähigkeit; Prozent; Schaden; Recht; Quot; Beklagten; PersG; Klägers; Arbeitsverhältnisses; Gründen; Arbeitnehmer; Verwaltung; Arbeitgeber; Schadenersatz; Klage; Auflösung; Zahlung; Nacken; Kaenel; Entschädigung; Verbindung; Entlassung
SGK 2016/5Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Kündigung; Hinweis; Beklagten; Lehrperson; Hinweisen; Recht; Lehrpersonen; Quot; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Verfahren; Klage; Arbeitsverhältnis; VerwG; Gründen; VerwGE; Rudolph; Entschädigung; Kaenel; Arbeitsunfähigkeit; Verhalten; Protokoll
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 313 (9C_829/2019)
Regeste
Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3).
Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Individuelle; Zeitpunkt; Individuellen; Bundesgericht; Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitnehmer; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Person; Recht; Botschaft; Revision; Beiträge; Gesetz
138 V 463 (9C_648/2011)Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung. Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).
Regeste b
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV; Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien. Freie oder gebundene Mitarbeiteraktien stellen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar (E. 8.1.2). Der IK-Eintrag richtet sich ebenfalls nach dem Erwerbsjahr (E. 8.1.3). In casu wird die Beitragspflicht hinsichtlich eines Teils der gestaffelt erworbenen, gebundenen Mitarbeiteraktien mangels Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs (der Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberfirma und die Schweiz bereits verlassen) verneint (E. 8.2).
Arbeit; Mitarbeiteraktien; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Beiträge; Zeitpunkt; Erwerb; Erwerbs; Schweiz; Versicherung; Arbeitsverhältnis; Einkommen; Arbeitgeberin; Aktien; Urteil; Erwerbstätigkeit; Mitarbeiteraktiengewinn; Anspruch; Sozialversicherungsbeiträge; Zahlung; Arbeitsverhältnisses; Zahlung; Bericht; Versicherungsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5345/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesAudit; Arbeit; Interne; Vorinstanz; ETH-Rat; Kündigung; Auditausschuss; Internen; Audits; Krasna; Präsident; Rates; Arbeitsverhältnis; ETH-Rates; Recht; Gespräch; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bericht; Auditbericht; Auditausschusses; Mahnung; Urteil; Verfügung; Leiter; Arbeitgeber; Präsidentin; Verhalten
A-5318/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Audit; Vorinstanz; Kündigung; ETH-Rat; Interne; Gespräch; Arbeitsverhältnis; Audits; Krasna; Internen; Präsident; Rates; Recht; ETH-Rates; Auditausschuss; Mahnung; Ferien; Urteil; Verhalten; Leiter; Verfügung; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisse; Präsidentin; Auditausschusses; Person; Arbeitsverhältnisses; üglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Arbeit; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Arbeitgeber; Akten; Verwaltung; Recht; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Arbeitsverhältnis; Gericht; Arbeitszeugnis; Verwaltungskommission; Diskriminierung; Verfahren; Beweis; Bundesverwaltungsrichter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Droese, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivil-prozesordnung2013