Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 338

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 338 ZPO vom 2024

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Art. 338 Vollstreckungsgesuch

1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.

2 Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.


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Art. 338 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230044Unterhalt (Schuldneranweisung)Berufung; Beklagten; Schuldner; Schuldneranweisung; Gesuch; Recht; Verfügung; Unterhalt; Verfahren; Bundesgericht; Entscheid; Vorinstanz; Parteien; Gesuchs; Klägerinnen; Verfahrens; Erteilung; Abteilung; Unterhaltspflicht; Existenzminimum; Pfändung; Rüge; Oberrichter; Urteil; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahren
ZHRT230024RechtsöffnungRecht; Entscheid; Gesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Beweis; Begründung; Parteien; Urkunde; Urkunden; Obhut; Haushalt; Entscheide; Gericht; Tatsache; Obergericht; Verfahren; Beweismittel; Dispositiv; Urteil; Eintritt; SchKG; Tatsachen; Familiengericht; Behauptung; Tochter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Recht; Appellation; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Editionsurteils; Vollstreckungsgesuch; Berechnung; Entscheid; Aufstellung; Erwägungen; Telefon; Appellationsgericht; Vermögensposition; Vermögenspositionen; Dokument; Telefonate; Bundesgericht; Berechnungen; Kennzahlen; Dokumente; Erläuterung; Dispositiv; Vollstreckungsgesuchs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 587 (4A_406/2015)Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6). Verbot; Ordnungsbusse; Verbots; Vorinstanz; Verfügung; Vollstreckung; Entscheid; Instagram; Instagram-Account; Verhalten; Nichterfüllung; Gesuchs; Verletzung; Zuwiderhandlung; Recht; Massnahme; Urteil; Bildzeichen; Schweiz; Dispositiv-Ziffer; Anordnung; Schweizerische; Facebook; Dreieckslogo; Unterlassung; Höhe; Internet; Gesuchsbeilage; ätte