Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 338 OR vom 2025

Art. 338 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 338 Tod des
Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers 1. Tod des
Arbeitnehmers

1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.

2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 338 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA140010arbeitsrechtliche ForderungLohnnachgenuss; Anspruch; Vorinstanz; Kommentar; Arbeitnehmer; Urteil; Kommentare; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Ehemann; Verstorbene; Gericht; Recht; Forderung; Bezirksgericht; Meilen; Arbeitnehmers; Monatslöhne; Höhe; Lohnnachgenusses; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Branche; Entscheid; Ehemannes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 121 (8C_713/2010)Art. 13 Abs. 1 FamZG; Art. 10 FamZV. Rz. 519.1 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) geht über die Gesetzes- und Verordnungsbestimmung hinaus; dem darin festgehaltenen Anspruch auf Familienzulagen während eines nicht spezifisch begründeten unbezahlten Urlaubs fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage (E. 5). Familienzulagen; Arbeit; Anspruch; Urlaub; FamZG; Arbeitnehmer; Anspruchs; Verordnung; FamZV; Lohnanspruch; Bundesrat; Regelung; Tatbestände; Mutterschaft; Bundesgesetz; FamZWL; Urlaubs; Mutterschaftsurlaub; Arbeitnehmerin; Kantons; Anspruchsberechtigung; Verhältnisse; Erlass; Sinne; Erwägungen; Absatz; Familienzulagenverordnung; ässt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2970/2015Auflösung des ArbeitsverhältnissesBundes; Amtsdauer; Arbeitsverhältnis; Arbeitsverhältnisse; Bundesanwalt; Beendigung; Kündigung; Regel; Regelung; Alter; Auflösung; Amtsdauerverhältnis; Quot;; Erreichen; Arbeitsverhältnisses; StBOG; Person; Amtsdauerverhältnisse; Recht; Vorinstanz; Rentenalter; Bundesanwalts; Vertrauen; Gesetzes; Bundesanwaltschaft; Bundesverwaltungsgericht; Bestimmungen; ücklich
BVGE 2015/32Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeitsverhältnis; Amtsdauer; Arbeitsverhältnisse; Bundes; Kündigung; Beendigung; Amtsdauerverhältnis; Regel; Regelung; Arbeitsverhältnisses; Auflösung; Erreichen; Amtsdauerverhältnisse; Rentenalter; Botschaft; Person; Gesetzes; Alter; Bestimmungen; Beendigungs; Rentenalters; Auslegung; Beendigungsgr; LPers; Bundesanwalt; Vorschriften; Wortlaut; StBOG