OR Art. 337a -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 337a OR from 2025

Art. 337a Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 337a Salary at risk

In the event of the employer’s insolvency, the employee may terminate the employment relationship with immediate effect unless he is furnished with security for his claims under such relationship within an appropriate period.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 337a Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA130021Forderung, ZeugnisänderungArbeit; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Zahlung; Arbeitsverhältnis; Recht; Klägers; Klage; Betreibung; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnisses; Begehren; Urteil; Entscheid; Zahlungsunfähigkeit; Kündigung; Bereich; Lohnzahlung; Auskunft; Entschädigung; Wirtschaftsgeograph; Berufungsverfahren; Zeugnis; Unternehmen; ätig
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche
SGAVI 2011/86Entscheid Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Berechnung des versicherten Verdienstes. Bestimmung des Bemessungszeitraums (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2012, AVI 2011/86).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 24. August 2012in SachenA. ,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendversicherter VerdienstSachverhalt: Verdienst; Antrag; Arbeitsverhältnis; Kündigung; Einsprache; Rahmenfrist; Arbeitslosenentschädigung; Firma; Quot; Zahlung; Arbeitgeber; Berechnung; Verfügung; Beitragsmonate; Lohnzahlung; Kündigungsfrist; Leistungsbezug; Verdienstes; Lohnzahlungen; Einspracheentscheid; Hinweis; Arbeitslosenkasse; Entschädigung; Konto; Durchschnittslohn; ührt
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