CPC Art. 337 - Esecuzione diretta

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 337 CPC dal 2025

Art. 337 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 337 Esecuzione diretta

1 La decisione può essere direttamente eseguita se il giudice che l’ha pronunciata ha già ordinato concrete misure d’esecuzione (art. 236 cpv. 3).

2 La parte soccombente può tuttavia chiedere al giudice dell’esecuzione di sospendere l’esecuzione; l’articolo 341 si applica per analogia.


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Art. 337 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230134Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsgegnerinnen; Ausweisung; Gericht; Haftung; Vermieterin; Mietverhältnis; Kündigung; Ladenlokal; Erdgeschoss; Büro; Obergeschoss; -gasse; Frist; Kostenvorschuss; Sachverhalt; Mieterin; Parteien; Streitwert; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Liegenschaft; Ausweisungsbefehl; Verfügung; Rechtslage
ZHHE230104Rechtsschutz in klaren FällenGesuchs; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsgegnerinnen; Recht; Konkursamt; Rechtsanwalt; Kündigung; Gericht; Enge-Zürich; Lagerraum; Ausweisung; Frist; Vertretung; Büroräumlichkeiten; Liegenschaft; Sicherheit; Mietzins; Quartal; Liquidation; Stadtammannamt; Organ; Mieter; Vermieter; Eingabe; Kostenvorschuss; Vertreter; Konkursverwaltung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG HOR.2023.53-Apos; Vertrag; Beklagten; Klage; Vertrags; Getränke; Getränkelieferung; Getränkelieferungs; Darlehen; Schaden; Getränkelieferungsvertrag; Einzelunternehmen; Recht; Zahlung; Antwort; Verzug; Darlehens; Getränkelieferungsvertrags; Parteien; Offenausschankanlagen; Schadenersatz; Vertragsverletzung; Höhe; Zuständigkeit; Verzugszins; Liquidation; Gericht; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 165 (5F_8/2018)Art. 122 lit. c BGG und Art. 337 Abs. 2 ZPO; Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel ist unzulässig, wenn ein anderer ordentlicher Rechtsweg gestattet, einen Zustand mit der EMRK wieder in Übereinstimmung zu bringen. Hat das urteilende Gericht die Veröffentlichung eines Berichts unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Aufhebung der Strafdrohung ersuchen und alsdann ihren Bericht ohne Rechtsnachteil veröffentlichen. Eine Revision ist dazu nicht erforderlich (E. 3.3). Revision; Urteil; Vollstreckung; Stiftung; Verletzung; Urteils; Publikationsverbot; Drohung; Rechtsweg; Revisionsgesuch; Vollstreckungsgericht; Bericht; Bundesgericht; Gesuch; Einstellung; Zustand; Entscheid; Zivilprozessordnung; Vollstreckbarkeit; Schweizerische; S-Stiftung; Rechtsmittel; Gericht; Rechtsnachteil; Kundgebung; Website; Rubrik; Verbaler; Rassismus; Obergericht
142 III 587 (4A_406/2015)Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6). Verbot; Ordnungsbusse; Verbots; Vorinstanz; Verfügung; Vollstreckung; Entscheid; Instagram; Instagram-Account; Verhalten; Nichterfüllung; Gesuchs; Verletzung; Zuwiderhandlung; Recht; Massnahme; Urteil; Bildzeichen; Schweiz; Dispositiv-Ziffer; Anordnung; Schweizerische; Facebook; Dreieckslogo; Unterlassung; Höhe; Internet; Gesuchsbeilage; ätte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Droese, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2022
Droese, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017