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Obligationenrecht (OR)

Art. 337 OR vom 2024

Art. 337 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 337 Voraussetzungen a. aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. (1)

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 337 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Investoren; Kläger; Klägers; Recht; Gespräch; Kontakt; Entscheid; Parteien; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Sachverhalt; Frist; Investorenkontakt; Beschluss; Pflicht; Arbeitspflicht
ZHLA220028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Investoren; Kläger; Klägers; Recht; Gespräch; Kontakt; Entscheid; Parteien; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Sachverhalt; Frist; Investorenkontakt; Beschluss; Pflicht; Arbeitspflicht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150075Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Arbeit; Gericht; Hauptsache; Obergericht; Verfahren; Kanton; Beurteilung; Person; Obergerichts; Stadt; Winterthur; Klage; Schlichtungsverfahrens; Verhältnisse; Rechtsbeistand; Kantons; Anspruch; Mittellosigkeit; Rechtsschutzversicherung; Einkommen; Ehegattin; Kündigung; Observation; Friedensrichteramt
ZHVO150015Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Klage; Entscheid; Stadt; Gericht; Person; Obergerichts; Kanton; Hauptsache; Kantons; Gesuchs; Anspruch; Kündigung; Rechtsanwältin; Friedensrichteramt; Kreise; Entlassung; Beurteilung; Bestellung; Sinne; Arbeitszeugnis; Einkommen; Verhältnisse; Sachen; Rechtsvertreterin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 475 (4A_50/2021)
Regeste
Art. 229 Abs. 2 ZPO ; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3).
Hauptverhandlung; Tatsachen; Parteivorträge; Parteivorträgen; Beweismittel; Beginn; Hauptverhandlung; Verfahren; Urteil; Noven; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Arbeitgeberin; Rechtsprechung; Tatsachenvortrag; Gericht; E-ZPO; Replik; Duplik; Element; Zeitpunkt; Parteien; BRUGGER; Arbeitnehmer
144 III 235 (4A_7/2018)Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Schieds; Recht; Schiedsgericht; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schweiz; Schiedsgerichtsbarkeit; Ansprüche; Rechtsprechung; Bundesgericht; Forderungen; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Zuständigkeit; Anspruch; Schiedsvereinbarung; Schiedsverfahren; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Verfahren; Arbeitnehmer; Schutz; FRÖHLICH; Vertrag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4628/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Bundes; Quot;; Kündigung; Kunde; Kunden; Verhalten; Sachverhalt; Urteil; Recht; BVGer; Kundin; Arbeitsverhältnis; Vorfall; Bundesverwaltungsgericht; Beweis; Entschädigung; Sachverhalts; Akten; Gehör; Situation; Begleitperson; Urteile; Verhaltens; Beschwerdeführers; Arbeitskollege
A-6200/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesKündigung; Vorinstanz; Meldepflicht; Arbeitsverhältnis; Entschädigung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Person; Urteil; Behandlung; Verletzung; BVGer; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisse; Betriebssicherheit; Verfügung; Beweis; Urteile; Sicherheit; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Fahrtauglichkeit; üglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.318Bundes; Arbeit; Filter; Kündigung; Generalsekretärin; Probezeit; Urteil; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Urteile; Arbeitsverhältnis; Recht; Entschädigung; Bundesstrafgericht; Parteien; Verfügung; Beweis; Entscheid; Bundesverwaltungsgerichts; Beschwerdeführers; Leiter; BVGer; önne
RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Arbeit; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Arbeitgeber; Akten; Verwaltung; Recht; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Arbeitsverhältnis; Gericht; Arbeitszeugnis; Verwaltungskommission; Diskriminierung; Verfahren; Beweis; Bundesverwaltungsrichter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinKommentar zum Strafgesetzbuch2019
Roger Rudolph, Wolfgang Portmann, Heinrich, SchweizerBasler Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht2015