Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 336

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 336 ZPO vom 2024

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Art. 336 Vollstreckbarkeit

1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:

  • a. rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 315 Abs. 4, 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
  • b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist. (1)
  • 2 Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.

    3 Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 vollstreckbar. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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    Art. 336 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRV230008VollstreckungGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Grundstück; Rückschnitt; Gesuchstellers; Parteien; Beschwer; Verfahren; Hecke; Vergleich; Vollstreckung; Recht; Grundstücks; Buchshecke; Urteil; Vereinbarung; Vorinstanz; Entscheid; Grundstücksgrenze; Mäuerchen; Streit; Ersatzvornahme; Dispositiv; Vergleichs; Urteils; Höhe; Streitwert; üglich
    ZHPP220025Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)Recht; Rechnung; Betreibung; Klage; Friedensrichter; Klagebewilligung; Rechtsmittel; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Stadt; Klagebewilligungen; Forderungen; Friedensrichteramt; Rechnungen; Gericht; Friedensrichterin; Obergericht; Urteil; Feststellung; SchKG; Beklagten; Verfahren; Zustellung; Verzug; Vollmacht; Identität; Mahnung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBES.2024.128-Recht; Gesuch; Rechtspflege; Rechtsöffnung; Gesuchs; Frist; Gericht; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführer; Urteil; Gesuchsgegner; Beschwerdeführers; Stellungnahme; Rechtsöffnungsbegehren; Rechtsvertreter; Eingabe; Thal-Gäu; Betreibung; Einreichung; Richter; Richteramt; Gewährung; Bundesgericht; Vertretung; Akten; Urkunde; Amtsgerichtspräsident
    SOZKBES.2024.129-Recht; Gesuch; Rechtspflege; Rechtsöffnung; Gesuchs; Frist; Gericht; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführer; Urteil; Gesuchsgegner; Beschwerdeführers; Stellungnahme; Rechtsöffnungsbegehren; Rechtsvertreter; Eingabe; Thal-Gäu; Betreibung; Einreichung; Richter; Richteramt; Gewährung; Bundesgericht; Vertretung; Akten; Urkunde; Amtsgerichtspräsident
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER
    131 III 243Vorrang des Bundesrechts; Pflicht zur Bezifferung des Rechtsbegehrens. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen die Zulassung unbezifferter Rechtsbegehren in "Ermessensfällen" nur vor, wenn dem Gericht bei der Feststellung des erheblichen Sachverhalts ein Ermessen zukommt, nicht aber, wenn das materielle Bundesrecht dem Gericht nur bezüglich der Rechtsfolge Ermessen einräumt. Anwendung auf den Fall von Art. 336a Abs. 2 OR (E. 5). Recht; Ermessen; Rechtsbegehren; Bezifferung; Gericht; Bundesrecht; Forderung; Urteil; Sachverhalt; Kommentar; Berufung; Kantonen; Rechtsfolge; Betrag; Prozessrecht; Zivilprozessrecht; VOGEL; Ermessens; Rechtsbegehrens; Sachverhalts; Klage; Bundesgericht; Fällen; Beweisverfahren; Feststellung; Gewerbekammer; Parteikosten; Rechtsmittel

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spühler, Droese, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Spühler, Droese, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017