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Obligationenrecht (OR)

Art. 335j OR vom 2024

Art. 335j Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 335j Aufstellung durch ein Schiedsgericht (1)

1 Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden.

2 Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.

(1) Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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